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Umgang mit dem FinanzamtNeuregelung des Finanzamtszinssatzes: Künftig 1,8 Prozent pro Jahr

Abo-Inhalt20.07.20227461 Min. Lesedauer

| Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß § 233a AO beträgt rückwirkend ab dem 01.01.2019 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr, und gilt für alle Steuerarten. Das regelt das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, dem der Bundesrat am 08.07.2022 zugestimmt hat. Damit wird dem BVerfG Rechnung getragen, das die Verzinsung mit 0,5 Prozent pro Monat für verfassungswidrig erklärt hat. |

Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen, für die die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen sind. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet (§ 238 Abs. 1a AO n. F.):

  • Monate, die als Ganzes zwischen Anfangsdatum und Enddatum des Zinszahlungszeitraums liegen, werden hierbei unabhängig von ihrer tatsächlichen Tageanzahl mit jeweils 30 Tagen gezählt.
  • Sofern der Beginn oder das Ende des Zeitraums auf den 31. eines Monats fällt, wird dieser Tag wie der 30. Kalendertag behandelt.
  • Für Februar gilt: Endet der Zinsberechnungszeitraum am 28.02. bzw. in einem Schaltjahr am 29.02., werden die Zinsen auch nur bis zu diesem Tag berechnet. Geht der Zinsberechnungszeitraum hingegen über den Februar hinaus, wird der Februar wie jeder Monat mit 30 Tagen veranschlagt.
  • Um den Anteil am Jahreszinssatz zu ermitteln, wird die Summe der ermittelten Zinstage dann durch 360 geteilt.

AUSGABE: VVP 8/2022, S. 1 · ID: 48484631

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