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ArbeitgeberleistungenDie steuerlichen Spielregeln für die Überlassung von Jobrädern an Sie und Ihre Mitarbeiter
| Die Überlassung eines Jobrads kommt immer mehr in Mode. Die Kosten sind gering, die Umsetzung ist einfach – und die Gesundheit wird gefördert. Auch finanziell ist die Überlassung eines Jobrads attraktiv. VVP macht Sie mit den steuerlichen Regelungen vertraut und erläutert, wo die Vorteile für Ihre Mitarbeiter liegen und wie auch Sie steuerlich von einem Jobrad profitieren können. |
Jobrad aus Sicht des Betriebsinhabers
Möchten Sie Ihren Mitarbeitern ein Jobrad überlassen, sind Sie in der Ausgestaltung nahezu frei. Sie können entscheiden, ob und, wenn ja, wer ein Jobrad erhalten soll, in welchem Preissegment dieses liegen darf oder welche Zusatzleistungen Sie anbieten (z. B. Versicherungen, Service- und Wartungsverträge). Zudem können Sie bestimmen, ob Ihr Mitarbeiter Zuzahlungen zum Jobrad leisten muss, ob das reguläre Gehalt reduziert wird oder Ihr Mitarbeiter das Jobrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.
Behandlung in der Gewinnermittlung
Entscheiden sich Ihre Mitarbeiter für ein Jobrad und erwerben Sie dieses, so stellt das Jobrad Betriebsvermögen dar. Infolge dessen sind sämtliche durch das Jobrad veranlasste Kosten betrieblich veranlasst und als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Betriebsinhaber kann also neben den laufenden Kosten wie z. B. Versicherungen, Reparaturen, Inspektion, Wartungs- und Serviceleistungen auch die Anschaffungskosten von der Steuer absetzen.
Kostet das Jobrad brutto nicht mehr als 952 Euro, können Sie dieses bei Zahlung sofort in voller Höhe absetzen (geringwertiges Wirtschaftsgut i. S. v. § 6 Abs. 2 EStG). Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, müssen Sie das Jobrad im Anlagevermögen aufnehmen und gemäß § 7 Abs. 1 EStG planmäßig auf die Nutzungsdauer von regelmäßig sieben Jahren abschreiben (BMF, Schreiben vom 15.12.2000, Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00, Ziffer 4.2.2). Haben Sie das Jobrad hingegen geleast, sind die gezahlten Leasingraten als Betriebsausgaben abziehbar. Leistet Ihr Mitarbeiter Zuzahlungen, müssen Sie diese als Erlös erfassen.
Neben der Abschreibung ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten möglich, wenn der Gewinn Ihres Betriebs nicht mehr als 200.000 Euro beträgt (§ 7g Abs. 5 EStG). Bei Anschaffung im Jahr 2020, 2021 und 2022 ist auch die degressive Abschreibung zulässig (§ 7 Abs. 2 EStG).
Umsatzsteuerliche Konsequenzen
Erbringen Sie nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfreie Leistungen als Versicherungsvertreter oder -makler, sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Auch die Überlassung des Jobrads an den Mitarbeiter unterliegt nicht der Umsatzsteuer (so auch EuGH, Urteil vom 20.01.2021, Rs. C-288/19, Abruf-Nr. 220145). Anders ist es, wenn Sie neben den Umsätzen aus Ihrer umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Versicherungsvermittler auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze generieren, z. B. als Immobilienmakler. Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern, die Sie in diesem umsatzsteuerpflichtigen Bereich beschäftigen, ein Jobrad, dürfen Sie aus den Eingangsrechnungen für das Jobrad den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dadurch reduzieren sich die Kosten des Jobrads um 19/119. Im Gegenzug unterliegt die Überlassung des Jobrads an diese Mitarbeiter der Umsatzsteuer, soweit eine private Nutzung erfolgt (§ 3 Abs. 9 UStG).
Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die hierfür entstandenen Kosten. Die Finanzverwaltung gestattet es jedoch zur Vereinfachung, dass als Bemessungsgrundlage alternativ pauschal für jeden Monat der Überlassung ein Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme herangezogen wird (Abschnitt 15.24 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]). Auf die Umsatzversteuerung kann nur verzichtet werden, wenn die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme weniger als 500 Euro beträgt.
Beispiel: Überlassung berechtigt zum Vorsteuerabzug |
... des Anschaffungspreises abzugsfähig Vermittler V erwirbt zum Listenpreis von 2.521 Euro zzgl. 479 Euro Umsatzsteuer ein Fahrrad und überlässt dieses dem angestellten Mitarbeiter M zur privaten Nutzung. M ist nur für die umsatzsteuerpflichtige Immobilenmaklertätigkeit zuständig. Lösung: V ist zum Vorsteuerabzug in Höhe von 479 Euro berechtigt. Zudem kann V für alle weiteren Kosten einen Vorsteuerabzug geltend machen. Parallel unterliegt die Überlassung an M der Umsatzsteuer. Zur Vereinfachung kann V in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen eine monatliche Bemessungsgrundlage von 25,21 Euro (2.521 Euro + 479 Euro = 3.000 Euro x 1 % x 100/119) erklären. Die monatlich zu zahlende Umsatzsteuer beträgt hiervon 19 Prozent, also 4,79 Euro. |
Jobrad aus Sicht Ihres Mitarbeiters
Auch für Ihre Mitarbeiter hat die Überlassung eines Jobrads steuerliche Folgen.
Grundsatz: Vorteil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Überlassen Sie einem Mitarbeiter ein Jobrad zur privaten Nutzung, zählt dieser Vorteil grundsätzlich zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (Sachbezug, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 EStG).
Dieser Vorteil ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 10 EStG in Verbindung mit dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020 (Abruf-Nr. 213598) mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Jobrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Pauschale deckt sämtliche Fahrten des Mitarbeiters ab, wie z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Vermittlerbetrieb, Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Beispiel: Jobrad als steuerpflichtiger Arbeitslohn |
Vermittler V überlässt der angestellten Mitarbeiterin M ein Jobrad. Der Listenpreis bei Erwerb betrug brutto 2.500 Euro. Sachbezugsfreigrenze nicht anwendbar Lösung: M fließt mit dem Jobrad ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil zu. Dieser ist mit monatlich 25 Euro anzusetzen (2.500 Euro x 1 %). Der 50-Euro-Sachbezugsfreibetrag des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist nicht abzuziehen. |
Leistet der Mitarbeiter eine Zuzahlung an Sie, reduziert die Zuzahlung den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Im obigen Beispiel wären dann bei einer Zuzahlung von z. B. monatlich zehn Euro lediglich 15 Euro monatlich als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Ausnahme 1: Halbierte bzw. geviertelte Besteuerung
Einen besonderen Vorteil erzielen Ihre Mitarbeiter, wenn Sie ihnen das Jobrad erstmals nach dem 31.12.2018, aber noch vor dem 01.01.2031 überlassen. In dem Fall wird als monatlicher Arbeitslohn für das Kalenderjahr 2019 nur die Hälfte und ab dem Jahr 2020 nur ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (abgerundet auf volle 100 Euro) inklusive Umsatzsteuer angesetzt.
Beispiel: Geviertelter Betrag als Arbeitslohn (nach dem 31.12.2018) |
Vermittler V überlässt der angestellten Mitarbeiterin M im Jahr 2022 ein Fahrrad auch zur privaten Nutzung (Bruttolistenpreis bei Erwerb 3.000 Euro). Lösung: Eigentlich müssten bei M monatlich 30 Euro (3.000 Euro x 1 %) als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn berücksichtigt werden. Aufgrund der Überlassung nach dem 31.12.2019 reduziert sich der geviertelte und auf volle 100 Euro abgerundete Betrag auf 700 Euro, sodass monatlich lediglich sieben Euro (1 %) als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind. |
Ausnahme 2: Steuer- und Beitragsfreiheit
Das Jobrad kann auch komplett steuer- und beitragsfrei sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Hierzu muss das Jobrad dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. Dann gilt nach § 3 Nr. 37 EStG die Lohnsteuerbefreiung. Diese ist zudem nicht auf ein Jobrad je Mitarbeiter begrenzt (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.11.2017, Az. S2334.21122/4 St.32).
Damit ist eine Begünstigung insbesondere bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung zugunsten des Jobrads ausgeschlossen. Das Jobrad muss „on top“ überlassen werden. Konkret definiert § 8 Abs. 4 EStG, dass Leistungen immer dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, wenn
- 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Wird einer der Punkte mit „Ja“ beantwortet, liegt keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung vor. Damit ist die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG ausgeschlossen.
Schädliche und unschädliche Beispiele für Jobrad |
Schädliche Beispiele: So geht es nicht |
Der Mitarbeiter erhält ein Jobrad und verzichtet dafür
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Unschädliche Beispiele: So geht es |
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Fährt der Mitarbeiter mit dem voll, halbiert bzw. geviertelt versteuerten oder steuerfrei gestellten Jobrad täglich zum Vermittlerbetrieb, kann er nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG dennoch die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer (einfache Entfernung) und Tag als Werbungskosten geltend machen.
Übereignung des Jobrads an den Mitarbeiter
Übereignen Sie dem Mitarbeiter das überlassene Jobrad nach einer gewissen Zeit, wenden Sie dem Mitarbeiter einen Sachbezug (Fahrrad) zu.
Das BMF gestattet, dass bei Leasingverträgen nach drei Jahren Laufzeit zur Vereinfachung unterstellt werden kann, dass sich der aktuelle Wert auf 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einschließlich Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme beläuft (BMF, Schreiben vom 17.11.2017, Az. IV C 5 – S 2334/12/10002-04 Rz. 3, Abruf-Nr. 197765). Analog kann also davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung einen Wertverzehr von 20 Prozent pro Nutzungsjahr akzeptiert. Wird ein Jobrad nach vier Jahren einem Mitarbeiter übereignet, können 20 Prozent des Neuwerts als Vorteil angesetzt werden.
Praxistipp | Beträgt der Vorteil maximal 50 Euro, kann dieser gemäß § 8 Abs. 2 S. 11 EStG steuerfrei sein. Zudem besteht die Möglichkeit, die Besteuerung nicht nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Mitarbeiters vorzunehmen, sondern die Steuer gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG mit 25 Prozent zu pauschalieren. Dann entfallen zugleich die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). |
Wichtig | Obige Grundsätze gelten auch, wenn der Mitarbeiter das Jobrad nicht von Ihnen, sondern von einem Dritten (z. B. Leasinggeber) erwerben sollte. Hier unterliegt der Vorteil (Differenz zwischen aktuellem Wert und Zuzahlung) als Arbeitslohn von dritter Seite ebenfalls der Besteuerung.
Als Jobrad sind auch E-Bikes etc. begünstigt
Unter die aufgeführten Regelungen zu Jobrädern fallen nicht nur herkömmliche Fahrräder. Auch E-Bikes und Pedelecs sind begünstigt. Einzige Voraussetzung ist, dass das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich noch ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug darstellt. Ist dieses als Kraftfahrzeug einzuordnen (Motor unterstützt z. B. Geschwindigkeiten über 25 km/h), gelten die Regelungen für die Überlassung eines Pkw sinngemäß (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
Elektrofahrräder (E-Bikes und Pedelecs) gelten als Kfz, wenn sie nachfolgende Leistungsmerkmale überschreiten:
Beispiele |
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- E-Bike: Fährt auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Ist bereits ab sechs km/h als Kfz zulassungspflichtig (§ 1 Abs. 3 StVG).
- Pedelec: Bietet nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Übersteigt die Nenndauerleistung 0,25 kW oder erfolgt eine elektromotorische Unterstützung auch bei mehr als 25 km/h, handelt es sich verkehrsrechtlich um ein Kfz (§ 1 Abs. 3 StVG).
Eigenes Jobrad für Betriebsinhaber ebenfalls begünstigt
Von einem Jobrad profitieren auch Sie, wenn Sie ein solches selbst privat nutzen. Nutzen Sie dieses zu mindestens zehn Prozent für betriebliche Fahrten (z. B. zum Vermittlerbetrieb, zur Bank, zu Kunden, zur Post, zum Steuerberater), so können Sie das Jobrad dem Betriebsvermögen vollständig zuordnen und sämtliche Kosten als Betriebsausgabe abziehen.
Bike kein Kfz – privater Nutzungsanteil nicht zu versteuern Praxistipp | Ähnlich wie bei Ihren Mitarbeitern müssen Sie den privaten Nutzungsanteil (z. B. 80 Prozent) nicht versteuern. Denn der bis zum 31.12.2030 geltende § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG besagt, dass die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes, das kein Kfz ist, für die Besteuerung außer Ansatz bleibt. Damit können Sie Ihre Privatfahrten mit dem Jobrad von der Steuer absetzen, ohne Privatanteile versteuern zu müssen. |
AUSGABE: VVP 8/2022, S. 15 · ID: 48317488