Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2024 abgeschlossen.
GebäudeversicherungGerichtsstand beim Rückgriffsanspruch des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR des Mieters
| Der Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung i. S. d. § 32 ZPO umfasst nicht eine Klage des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR des Mieters/Pächters des versicherten Gebäudes, mit der wegen stillschweigend erklärten Regressverzichts des Gebäude-VR zugunsten des Mieters/Pächters der direkte Rückgriffsanspruch des Gebäude-VR gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG analog gegen den Haftpflicht-VR des Mieters/Pächters geltend gemacht wird. So entschied es das BayObLG. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Feuer-VR der B. AG für den in deren Eigentum stehenden Gebäudekomplex der Tanzgaststätte „XXX“ in Bayreuth. Die R. AG war Pächterin der vorgenannten Immobilie und bei der in München ansässigen Antragsgegnerin zu 1) haftpflichtversichert.
Im Mai 2017 kam es in der Immobilie zu einem Brand. Die Antragstellerin verlangt in ihrer Eigenschaft als Gebäude-VR von der Antragsgegnerin zu 1) als Haftpflicht-VR der ehemaligen Pächterin des versicherten Objekts hälftigen Ausgleich für Leistungen, die sie an den VN, der in Bayreuth ansässig ist, infolge des Brandschadens an dem versicherten Gebäude erbracht hat. Der Antragsgegner zu 2) ist ein in Bayreuth wohnhafter Berufs-Pyrotechniker. Dieser habe nach dem Vorbringen der Antragstellerin das Feuer durch einen sog. „Bühnenblitz“ verursacht. Mit ihrer zunächst nur gegen die Antragsgegnerin zu 1) beim LG München I erhobenen Klage hat die Antragstellerin gestützt auf § 78 Abs. 2 VVG analog einen Zahlungsanspruch in Höhe von 559.752,89 EUR geltend gemacht.
Später hat die Antragstellerin die Klage auf den Antragsgegner zu 2) erweitert. Er hätte beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter schützen müssen. Diese Pflicht sei zumindest fahrlässig verletzt worden.
Die Antragstellerin hat am LG München I beantragt, das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Sie hat ausgeführt, mit der Klageerweiterung werde nunmehr auch der Antragsgegner zu 2), der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bereich des LG Bayreuth habe, gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB, gerichtet auf den gesamten übergegangenen Schadenersatzanspruch, in Anspruch genommen. Mangels eines gemeinsamen Gerichtsstands beider Antragsgegner sei die Bestimmung des zuständigen Gerichts erforderlich.
Entscheidungsgründe
Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das LG Bayreuth als das für den Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht (BayObLG 22.2.24, 102 AR 247/23 e, Abruf-Nr. 241225).
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch das BayObLG sind gegeben. Ein entsprechender Antrag nach § 37 Abs. 1 ZPO liegt vor. Unschädlich ist, dass die Antragstellerin in diesem Zusammenhang den Antrag gestellt hat, dass „das zuständige OLG“ entscheiden möge. Die Auslegung ergibt, dass die Antragstellerin eine Zuständigkeitsbestimmung durch das hierfür zuständige Gericht begehrt.
Das BayObLG ist für die Bestimmungsentscheidung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO zuständig, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über den LG München I und Bayreuth in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der BGH ist. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift („verklagt werden sollen“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist. Der Verfahrensstand steht einer Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen. Der Rechtsstreit ist beim LG München I noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre.
Für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich aus dem Vortrag der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ableiten lässt, dass die behaupteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt; Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der gegen die Streitgenossen erhobenen Ansprüche ist nicht erforderlich. Ob das tatsächliche Vorbringen zutrifft, ist im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenso unerheblich wie bei der Schlüssigkeit der Klage im Übrigen.
Streitgenossenschaft im Sinne von § 60 ZPO ist hier auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin anzunehmen. Die gegen die Antragsgegner gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig. Sie sind jeweils darauf gerichtet, die Antragstellerin, die den gesamten Schaden reguliert hat, von den negativen Folgen des Schadensfalls im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) teilweise und zum Antragsgegner zu 2) insgesamt zu befreien. Die gegen die Antragsgegner gerichteten Ansprüche werden aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet. Sie werden darauf gestützt, dass sowohl der Vorstandsvorsitzende der Pächterin, für die die Antragsgegnerin zu 1) Ausgleich zu leisten habe, als auch der Antragsgegner zu 2) verantwortlich seien für die Entstehung des Brandes am versicherten Objekt. Dass einzelne Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu den einzelnen Antragsgegnern von Bedeutung sein mögen, ist unschädlich. Die Anspruchsgründe sind auch in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichartig, denn die behaupteten, mit den Klageanträgen Ziffern 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche werden entweder, so im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2), direkt auf gemäß § 86 VVG auf die Antragstellerin übergegangene deliktische Ansprüche der Eigentümerin des Objekts gegen den Antragsgegner zu 2) gestützt, oder aber die behaupteten deliktischen Ansprüche der Eigentümerin auch gegen ihre vormalige Pächterin sind Vorfrage für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 VVG analog der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) als Haftpflicht-VR der vormaligen Pächterin. Auf demselben Rechtsverhältnis müssen die Ansprüche nicht beruhen. Soweit die Antragsgegnerin zu 1) hälftig und der Antragsgegner zu 2) für den Schaden in voller Höhe einstehen soll, steht dies der Annahme einer Streitgenossenschaft für den Rechtsstreit in seinem gesamten Umfang nicht entgegen. Die „Mehrforderung“ gegenüber dem einzelnen Streitgenossen gemäß Klageantrag 2) beruht auf demselben Sachverhalt und rechtlichen Grund.
Es besteht kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand beim LG Bayreuth. Für die Klage gegen den Antragsgegner zu 2) besteht nur in Bayreuth ein Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO und § 86 VVG, § 32 ZPO. § 32 ZPO gilt auch für im Wege der Legalzession nach § 86 VVG auf die Antragstellerin übergegangene deliktische Ansprüche der Eigentümerin gegen den Antragsgegner zu 2). Da die Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 2) deliktische Ansprüche aus übergegangenem Recht der Eigentümerin geltend macht, ist § 215 Abs. 1 S. 2 VVG nicht einschlägig.
Ein Gerichtsstand in Bayreuth für die Klage auf Ausgleich gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog gegen die Antragsgegnerin zu 1) am Sitz des VN der Antragstellerin in Bayreuth gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 VVG ist nicht eröffnet. Zwar findet § 215 Abs. 1 VVG auch Anwendung, wenn der VN eine juristische Person ist. Inhaltlich ist die Vorschrift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung überdies weit auszulegen. Eine Klage „aus dem Versicherungsvertrag“ umfasst alle Ansprüche, bei denen das Bestehen, Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen eines Versicherungsverhältnisses auch nur die Rolle einer klagebegründenden Behauptung spielt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags. Er erfasst auch Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, sofern diese im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen.
Indes ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) nicht als eine Klage „aus dem Versicherungsvertrag“ der Antragstellerin mit der Eigentümerin im Sinne des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG anzusehen. Der Ausgleichsanspruch hat zwar zur Voraussetzung, dass mehrere Versicherungsverträge bestehen, durch die dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist. Er dürfte seine Grundlage aber nicht unmittelbar in diesen Verträgen finden, sondern beruht auf einem gesetzlich angeordneten Gesamtschuldverhältnis zwischen den Versicherern. Jedenfalls gehört die Antragstellerin als Gläubigerin eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG nicht zu dem Personenkreis, dem § 215 Abs. 1 S. 1 VVG das Privileg eines zusätzlichen Wahlgerichtsstands am Wohnsitz oder Sitz des VN gewährt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem VN eine wohnortnahe Klagemöglichkeit zu verschaffen (Satz 1) und ihn vor einer wohnsitzfernen Inanspruchnahme zu schützen (Satz 2). Demgegenüber handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch aus § 78 Abs. 2 VVG um den eigenständigen Anspruch eines VR gegen einen anderen. Bei der Geltendmachung dieses Anspruchs kann der Zweck des § 215 VVG von vornherein nicht erreicht werden.
Ein Gerichtsstand in Bayreuth für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) ergibt sich auch nicht aus § 86 VVG, § 32 ZPO. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) macht die Antragstellerin keine auf sie übergegangenen Ansprüche der Eigentümerin gegen den Haftpflicht-VR der Pächterin geltend. Es besteht auch kein Direktanspruch der geschädigten Eigentümerin gegen den beklagten Haftpflicht-VR. Nach der BGH-Rechtsprechung geht die Ausgleichsregelung des § 78 Abs. 2 VVG der Bestimmung des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG grundsätzlich vor. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des VR für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dem VR ist der Regress auch verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.
Für die Klage der Antragstellerin als Gebäude-VR auf Ausgleich gegen die Antragsgegnerin zu 1) als Haftpflicht-VR der Pächterin ist schließlich auch kein deliktischer Gerichtsstand am Ort des Schadenseintritts in Bayreuth eröffnet, § 32 ZPO. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich zwar eine Haftung der Pächterin aus Delikt. Der Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 VVG analog, auf den die Antragstellerin ihr Begehren stützt, ist aber kein solcher aus „unerlaubter Handlung“ im Sinne des § 32 ZPO.
Nach der vom BGH vertretenen Lösung handelt es sich bei dem Innenausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG vielmehr um einen eigenständigen Anspruch des Gebäude- gegen den Haftpflicht-VR. Die Ausgleichspflichten der VR entstehen als selbstständige Ansprüche im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls unabhängig von der nachfolgenden Regulierung und dem nachfolgenden Verhalten des VN nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dem Gebäude-VR, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Mehrfachversicherung gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG ein direkter Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu.
Andernfalls könnte der Mieter nach der Regulierung durch den Gebäude-VR als Dritter für den Gebäudeschaden schon bei leichter Fahrlässigkeit in Regress genommen werden, obwohl er wirtschaftlich entweder direkt über die umgelegte Gebäudeversicherungsprämie oder indirekt über die Miete die Last aus der Versicherung trägt. Dem Gebäude-VR wird bei einem auf die Fälle einfacher Fahrlässigkeit beschränkten, vollständigen Regressverzicht der Vorteil einer direkten Inanspruchnahme des Haftpflicht-VR des Mieters über die analoge Heranziehung der Vorschriften über den Versicherer-Innenausgleich bei Mehrfachversicherung gewährt.
Wenn das sogenannte versicherungsrechtliche Modell des Regressverzichts des Gebäude-VR zugrunde gelegt wird, ist ein deliktischer Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO in Bayreuth für die Klage auf Ausgleich gegen die Antragsgegnerin zu 1) zu verneinen.
Der Senat bestimmt das LG Bayreuth als das für den Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht. Die Auswahl erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit. Dabei hat das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen. Der Senat wählt unter den danach in Betracht kommenden Gerichten das LG Bayreuth. Zwar ist der Rechtsstreit bereits beim LG München I anhängig und der Antragsgegner zu 2) hat der Auswahl dieses vom Antragsgegner zu 1) bevorzugten Gerichts nicht widersprochen. Überdies hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zu 2) erklärt, auch die Streitverkündete zu vertreten; diese werde dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite beitreten. Allerdings sprechen gewichtigere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte dafür, das LG Bayreuth zu wählen. Zwar ist der Aspekt der Belegenheit des beschädigten Gebäudekomplexes in Bayreuth von eher untergeordneter Bedeutung, da die ehemalige Tanzgaststätte nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Jahr 2017 vollständig niederbrannte. Jedoch hat der Antragsgegner zu 2) dort seinen allgemeinen Gerichtsstand und seine Anhörung könnte für die Überzeugungsbildung des Streitgerichts bedeutsam sein. Der Antragsgegnerin zu 1) als überregional tätiger Versicherungsgesellschaft ist eine Verteidigung vor dem LG Bayreuth ohne Weiteres zumutbar. Mit dieser Entscheidung geht die Rechtshängigkeit auf das bestimmte Gericht über.
Relevanz für die Praxis
Aus der Entscheidung des BayObLG geht hervor, in welcher Weise sich die materielle Rechtslage zum Ausgleichsanspruch des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR des Mieters bzw. Pächters auf die Zuständigkeitsbestimmung des Gerichts auswirken kann. Der Senat weist auf den Charakter des Anspruchs als Sondervorschrift hin. Das Gericht folgt hier der Rechtsprechung des BGH zum Ausgleichsanspruch des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR des Mieters (BGH VersR 17, 36; VersR 18, 726; BGHZ 169, 86; im einzelnen Halbach in MüKo-VVG, 3. Aufl., § 78 Rn. 24 ff.). In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des VR, wenn der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Zu berücksichtigen ist hierbei aufseiten des Gebäude-VR bei wertender Betrachtung der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden (BGH VersR 10, 477). Der Ausgleichsanspruch geht der Bestimmung des § 86 Abs. S. 1 VVG vor, sodass der Gerichtsstand nach § 32 ZPO nicht begründet wird. Offen bleibt, ob vorliegend möglicherweise ein regressbeschränkendes Teilungsabkommen Anwendung findet.
Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass nach dem maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin Streitgenossenschaft (§ 60 ZPO) vorliegt. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW 18, 2200).
Zur Anwendbarkeit des § 215 VVG vertritt der Senat die Auffassung, dass bei einem Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 S. 1 VVG der besondere Gerichtstand keine Anwendung findet, weil kein Anspruch „aus dem Versicherungsvertrag“ vorliegt (BayObLG 101 AR 157/22, juris; Dickmann VersR 13, 1227).
- Auskunftsanspruch des Gebäude-VR gegen den Mieter zum Inhalt seiner Haftpflichtversicherung, BGH VK 23, 130
AUSGABE: VK 5/2024, S. 76 · ID: 50006215