Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2024 abgeschlossen.
Kfz-KaskoversicherungFahrer des Kfz muss gegenüber Kasko-VR keine Angaben machen
| In der Kasko-Versicherung ist der Fahrer eines Kfz nicht mitversichert und damit grds. wie ein beliebiger Dritter zu behandeln. |
Das OLG Dresden stellt dazu fest (21.8.23, 4 U 476/23, Abruf-Nr. 238144): Anders als in der Haftpflichtversicherung ist der angestellte Fahrer keine mitversicherte Person. Das beruht darauf, dass er kein eigenes Sachinteresse hat. Er war gegenüber dem Versicherer zu keinen Angaben verpflichtet. Es kommt hinzu, dass er weder am Abschluss des Versicherungsvertrags mitgewirkt hat noch sonstige Kenntnis von dessen Inhalt hatte. Es würde dem Grundsatz der Privatautonomie widersprechen, ihm unter diesen Umständen vertragliche Obliegenheiten aufzuerlegen. Dabei bezieht sich das OLG Dresden auf das OLG Braunschweig (19.9.17, 11 U 10/17).
AUSGABE: VK 5/2024, S. 73 · ID: 49998320