Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2024 abgeschlossen.
HaftungsrechtMitten im Weg: Keine Haftung bei Stürzen über abgestellte E-Roller
| Ein bekanntes Phänomen: E-Roller werden gern kreativ mitten auf Gehwegen oder vor Einfahrten geparkt. Bei Wind und Wetter fallen sie oft um und bilden Gefahrenherde für Radfahrer und Fußgänger. Stellt ein Betreiber seine Roller grundsätzlich vernünftig auf, gibt es bei einem Sturz aber keinen Schadenersatz, so das OLG Bremen. |
Der Kläger erlitt beim Sturz über zwei auf dem Gehweg befindliche E-Roller einen Oberschenkelhalsbruch. Seine Schadenersatzklage blieb erfolglos, ebenso seine Berufung (OLG Bremen 15.11.23, 1 U 15/23, Abruf-Nr. 240868).
Abgesehen von der wegfallenden Gefährdungshaftung des Halters habe das LG auch deliktische Ansprüche nach den § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB korrekt verneint. Die parallel zueinander platzierten Roller verstießen nicht gegen die erteilte Sondernutzungserlaubnis oder allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber besonders schutzbedürftigen Menschen. Nicht jeder abstrakten Gefahr kann vorgebeugt werden. Am Aufstellplatz lagen keine besonderen Gefahren vor (z. B. Treppenaufgänge oder Eingänge zu Seniorenheimen, Kindergärten).
Vielmehr standen die Roller vor dem Schaufenster einer Spielothek. Der Gehweg war breit genug und ohne Besonderheiten. Der Kläger hätte die E-Roller mit seinem Langstock wahrnehmen können wie andere übliche Straßenhindernisse (z. B. Mülltonen, Kinderwagen, einragende Begrünung) und musste auch keinen Slalom laufen. Für das OLG war es hier auch unerheblich, ob die E-Roller bei dem Sturz noch standen oder bereits lagen.
AUSGABE: VK 5/2024, S. 84 · ID: 49893162