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BerufsunfähigkeitsversicherungFragen im Antragsformular sind in der Regel nicht indiskret
| Die Frage im Antragsformular für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, ob in den letzten fünf Jahren „Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus“ stattgefunden haben, ist keine unzulässige Globalfrage. |
Hierauf wies das OLG Dresden hin (10.10.23, 4 U 789/23, Abruf-Nr. 240866). Auch die Einführung der Frageobliegenheit des Versicherers erlaubt nach Ansicht des Senats einen gewissen Abstraktionsgrad, der unvermeidlich ist, um die relevanten Gefahrumstände zu erfragen (ebenso OLG Hamm 16.12.21, 20 U 316/21; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 19 Rn. 37 f.) Da die Nachfrage des VR eine Gefahrerheblichkeit des erfragten Umstands indiziert, kann die Mitteilung gänzlich unerheblicher Umstände zwar keine Verletzung der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers begründen. Die Frage ist aber gleichwohl wirksam (Prölss/Martin, a. a. O. § 19 Rn. 37).
Merke | Die in Antragsformularen übliche (allgemeine) Frage nach Untersuchungen und Behandlungen in einem konkret eingegrenzten Zeitraum ist vor diesem Hintergrund zulässig. Sie verpflichtet den VN alle Untersuchungen und/oder Behandlungen anzugeben, sofern diese nicht in Gesundheitsbeeinträchtigungen ihre Ursache haben, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (vgl. OLG Hamm, a. a. O; Karczewski, r+s 12, 521, 523; Lehmann, r+s 12, 320, 328). |
Der Senat konkretisiert in seiner Entscheidung sodann, dass eine Behandlung, die eine Überweisung zum MRT und eine einmonatige Krankschreibung nach sich zieht, unabhängig von ihrer Schwere nicht als belanglos anzusehen ist. Sie dürfe daher bei Antragstellung nicht verschwiegen werden.
AUSGABE: VK 5/2024, S. 73 · ID: 49998278