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ReparaturkostenFehlerspeicher auslesen als Schadenposition

Top-BeitragAbo-Inhalt03.05.2024381 Min. Lesedauer

| Häufig geht es um kleine Positionen, wenn ein VR den berechtigten Schadenersatzanspruch des Geschädigten kürzt. Offenbar geschieht das in der Annahme, dass auf der Seite des Geschädigten eine „lohnt nicht“-Entscheidung getroffen wird. Das Auslesen des Fehlerspeichers steht da weit oben auf der Hitliste. In dem Zusammenhang fragt ein Leser nach der Rechtslage und ggf. nach einem Textbaustein. |

1. Auslesen des Fehlerspeichers darf berechnet werden

Wenn es eine technische Notwendigkeit gab, den Fehlerspeicher im Zusammenhang mit der Unfallschadenreparatur auszulesen, sind das Kosten der Schadenbeseitigung. Werkvertraglich darf die Werkstatt das an den Kunden berechnen, wie z. B. das AG Gießen geurteilt hat: „Es liegt auf der Hand, dass alle Handlungen, die im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs von einer Werkstatt unternommen und einer konkreten Reparatur zugerechnet werden können, in die Preisbildung, d. h. die Reparaturkosten einfließen. Sowohl die Durchführung einer Probefahrt, als auch das Auslesen eines Fehlerspeichers sind für ein Reparaturunternehmen mit entsprechenden Personalkosten verbunden, die nachvollziehbar an den Auftraggeber weitergegeben werden.“ (AG Gießen 12.10.18, 45 C 37/18, Abruf-Nr. 206027).

2. Schadenrechtlich sind diese Kosten zu erstatten

In diesem Urteil hat das AG Gießen darüber hinaus entschieden, dass der VR die Kosten erstatten muss. Auch das AG Überlingen spricht diese Kosten zu. Berechnet die Werkstatt in Übereinstimmung mit dem Schadengutachten das Fehlerspeicherauslesen nach der Reparatur, so sind diese Kosten vom Schädiger zu erstatten (AG Überlingen 3.2.17, 1 C 215/16, Abruf-Nr. 191899).

3. Das Gemeinkostenargument zieht nicht

Dem kann der VR auch nicht mit dem „Gemeinkosten“-Argument begegnen, denn die Preisgestaltungsautonomie liegt bei der Werkstatt. Die entscheidet, was sie in welcher Postengliederung berechnet. Es gibt dabei werkvertraglich keine bindenden Regeln, die den Unternehmer zwingen, bestimmte Aufwände einzeln auszuweisen oder in die Gemeinkosten einzurechnen, hat das LG Karlsruhe ausgeführt (LG Karlsruhe, Verfügung vom 14.9.21 und Anerkenntnisurteil vom 4.10.21, 19 S 81/20, Abruf-Nr. 225102).

Das steht in Übereinstimmung mit der Linie des BGH zur Preisgestaltungsautonomie der Werkstätten (BGH 25.9.18, VI ZR 65/18, Rn. 11, Abruf-Nr. 205554).

Wichtig | Das alles gilt bei Haftpflichtschäden wie auch bei Kaskoschäden.

4. Musterformulierung

Für entsprechende Fälle haben wir die folgende Musterformulierung für Sie vorbereitet. Diese finden Sie auch im Downloadbereich auf der VK-Homepage (iww.de/vk).

Musterformulierung / Fehlerspeicher auslesen als Schaden

Sie verweigern die Erstattung der Kosten für das Auslesen des Fehlerspeichers. Das entspricht nicht der Rechtslage, und zwar weder bei Haftpflicht- noch bei Kaskoschäden.

Weil es eine technische Notwendigkeit gab, den Fehlerspeicher im Zusammenhang mit der Unfallschadenreparatur auszulesen, sind das Kosten der Schadenbeseitigung. Werkvertraglich darf die Werkstatt dem Kunden dieses berechnen, wie z. B. das AG Gießen geurteilt hat: „Es liegt auf der Hand, dass alle Handlungen, die im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs von einer Werkstatt unternommen und einer konkreten Reparatur zugerechnet werden können, in die Preisbildung, d. h. die Reparaturkosten einfließen. Sowohl die Durchführung einer Probefahrt, als auch das Auslesen eines Fehlerspeichers sind für ein Reparaturunternehmen mit entsprechenden Personalkosten verbunden, die nachvollziehbar an den Auftraggeber weitergeben werden.“

In diesem Urteil wurde darüber hinaus entschieden, dass der Versicherer die Kosten erstatten muss (AG Gießen, Urteil vom 12.10.18, 45 C 37/18). Auch das AG Überlingen spricht diese Kosten zu. Berechnet die Werkstatt in Übereinstimmung mit dem Schadengutachten das Fehlerspeicherauslesen nach der Reparatur, so sind diese Kosten vom Schädiger zu erstatten (AG Überlingen, Urteil vom 3.2.17, 1 C 215/16).

Dem können Sie auch nicht mit dem „Gemeinkosten“-Argument begegnen, denn die Preisgestaltungsautonomie liegt bei der Werkstatt. Die entscheidet, was sie in welcher Postengliederung berechnet. Es gibt dabei werkvertraglich keine bindenden Regeln, die den Unternehmer zwingen, bestimmte Aufwände einzeln auszuweisen oder in die Gemeinkosten einzurechnen, hat das LG Karlsruhe ausgeführt (LG Karlsruhe, Verfügung vom 14.9.21 und Anerkenntnisurteil vom 4.10.21, 19 S 81/20). Das steht in Übereinstimmung mit der Linie des BGH zur Preisgestaltungsautonomie der Werkstätten (BGH, Urteil vom 25.9.18, VI ZR 65/18, Rn. 11).

In einem Regressprozess eines Versicherers gegen eine Werkstatt sagt das AG Iserlohn mit Urteil vom 2.1.19, 41 C 254/18: „Maßgebend dafür ist, dass im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft jedes Unternehmen seine Preise selbst festlegen darf, ohne zuvor ein Einvernehmen mit einem gegnerischen Haftpflichtversicherer festzulegen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen, und deshalb bitten wir nun zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung um korrekte Regulierung.

AUSGABE: VK 5/2024, S. 85 · ID: 49998349

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