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WohngebäudeversicherungWirksamer Leistungsausschluss für Schäden durch Schwamm bei Gebäuden in Holzständerbauweise
| Der Ausschluss in der Leitungswasserversicherung für Schäden „durch Schwamm“ gilt auch bei Schwammbefall als Folge eines Austritts von Leitungswasser in einem Einfamilienhaus, das in Holzständerbauweise im Holzrahmenbau errichtet wurde. So entschied es das OLG Köln in einem entsprechenden Fall. |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR auf Leistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen Wasseraustritts und daraus resultierender Schäden in Anspruch. Er ließ auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus in Holzständerbauweise im sog. Holzrahmenbau errichten.
Bereits während der Errichtungszeit unterhielt er bei dem VR eine Wohngebäudeversicherung, die noch heute fortbesteht. Der VR kannte die Kon-struktionsart des Hauses. Der Versicherung liegen die AL-VGB 2010, Stand 2016 zugrunde. Darin heißt es u. a.:
AL-VGB |
3.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Der VR leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
3.3 Nässeschäden Der VR leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (…) ausgetreten sein (…). 3.4 Nicht versicherte Schäden
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Im Oktober 2019 wollte der VN einzelne Fliesen reparieren lassen, an denen sich Risse bzw. Brüche gezeigt hatten. Die beauftragte Fa. N. teilte ihm mit, dass der gesamte Fliesenbelag inklusive Untergrund erneuert werden müsse, und demontierte die Dusche. Hierbei zeigte sich ein Wasserschaden, den der VN dem VR telefonisch meldete. Die Fa. N. öffnete daraufhin weitere Areale im äußeren Randbereich der Dusche. Später erschien der vom VR beauftragte Großschadenregulierer vor Ort, ebenso wie Mitarbeiter der Fa. R., die mit der Durchführung erster Arbeiten begannen, die insbesondere der Prüfung des Schadensausmaßes dienten. Ferner wurde das Sachverständigenbüro Dr. Y. damit beauftragt, eine Tragbalkenkonstruktion (Bodenkon-struktion) auf holzzerstörenden Pilzbefall hin mikrobiologisch zu untersuchen.
Der Sachverständige stellte einen Befall mit weißem Porenschwamm (Antrodia) fest. Anschließend öffnete die Fa. R. die Wohnzimmerdecke von unten, um das gesamte Schadensausmaß freizulegen. Das Sachverständigenbüro entnahm weitere Proben aus den OSB-Platten sowie der darauf liegenden EPS-Dämmung im Bad, Kinderzimmer und Flur. Auch in diesen Proben wurde ein holzzerstörender Pilz, der Porenschwamm der Gattung Antrodia oder mit diesem verwandte Porenschwammarten, festgestellt.
Im Hinblick auf den festgestellten Schwammbefall lehnte der VR eine Regulierung ab. Der VN hat die Ansicht vertreten, der VR könne sich der vertraglichen Einstandspflicht nicht mit Blick auf die vereinbarte Schwammschaden-Ausschlussklausel entziehen. Der Leistungsausschluss greife im Hinblick auf die eingetretenen Schwammschäden bei Häusern in Holzständerbauweise schon deshalb nicht, weil die Klausel den VN unangemessen benachteilige. Trete über Jahre hinweg unbemerkt Leitungswasser aus, gehe ein Schwammbefall zwangsläufig einher.
Das LG hat zunächst Sachverständigengutachten eingeholt. Schließlich hat es der auf Zahlung von 66.184,74 EUR gerichteten Klage nur in Höhe von 4.989,81 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der geltend gemachte Schaden grundsätzlich aus einem von der Gebäudeversicherung umfassten Nässeschaden resultiere. Der VR sei auch nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit. Allerdings sei der VR nur zur Erstattung von Kosten in Höhe von 4.989,81 EUR verpflichtet. Der Ersatz der übrigen geltend gemachten Schadenpositionen sei wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für Schäden durch Schwamm ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel des VN hatte vor dem OLG Köln keinen Erfolg (11.9.23, 9 U 19/23, Abruf-Nr. 239257).
Der Senat bleibt insbesondere dabei, dass für die Frage der Vertragszweckgefährdung einer Wohngebäudeversicherung nicht auf die Häufigkeit von Schwammschäden bei in Holzständerbauweise errichteten Häusern abzustellen ist, sondern bei Häusern generell.
Soweit der VN nunmehr meint, es sei zu berücksichtigen, dass auch bei mineralisch errichteten Gebäuden die Dachkonstruktion in aller Regel aus Holz bestünde und somit ein Sachverhalt vorliege, der den gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland betreffe, führt dies nicht weiter. Es ist danach eben nicht ersichtlich, dass Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, sodass sich der durchschnittliche VN mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vor Schwammschäden schützen will.
Die Auffassung des VN, der Senat verkenne die Reichweite der Schwamm-Klausel, lässt unberücksichtigt, dass sich bereits der BGH in seiner Grundsatzentscheidung eingehend mit der Reichweite der Ausschlussklausel auseinandergesetzt hat. Er hat ausdrücklich festgestellt, dass die Klausel nicht dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass ein Schwammbefall, der erst durch den bedingungsgemäßen Leitungswasseraustritt verursacht wird, nicht von dem Leistungsausschluss erfasst sein soll.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass der Bedingungswortlaut, der eben nicht nur aus einem Wort besteht, sondern im Ganzen lautet: „Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (…) Schwamm“ deutlich macht, dass Schwammschäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung in keinem Fall versichert sein sollen. Auf dieser Grundlage hat das LG zutreffend nur die Erstattung der Schäden des VN zugesprochen, die auch ohne den Schwamm entstanden wären. Entgegen der Auffassung des VN kam eine Revisionszulassung angesichts der klaren Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit des Risikoausschlusses bei Schwammschäden nicht in Betracht.
Relevanz für die Praxis
Das OLG nimmt Bezug auf die Entscheidung des BGH zum Leistungsausschluss von Schäden durch Schwamm (BGH VK 12, 178). Danach gilt eine solche Klausel, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden „durch Schwamm“ erstreckt, für alle Arten von Hausfäulepilzen. Sie erfasst also gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts. In dieser Auslegung halte der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand. Der BGH hat dort u. a. ausgeführt:
- Der Klauselwortlaut gebe keinen Anhalt für eine Beschränkung auf einzelne oder wenige besonders gefährliche Arten von Hausfäulnispilzen.
- Außerdem sei die Klausel auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Schwammbefall, der erst durch einen bedingungsgemäßen Leitungswasseraustritt verursacht sei, nicht vom Ausschluss erfasst sein soll.
- Die Schwammschadenklausel erweise sich weder als unklar i. S. § 305c Abs. 2 BGB, noch als intransparent i. S. von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
- Eine Schwammschadenklausel führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des VN i. S. von § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
Das OLG Celle (VersR 20, 788) hat den Ausschluss von Schwammschäden ebenfalls als wirksam angesehen. Dem stehe der Einwand nicht entgegen, dass es bei einem sich ggf. über längere Zeit erstreckenden Wasserschaden zwingend zum Auftreten von Schwammschäden an einer Holzkonstruktion komme.
Übersicht / Abgrenzung zu Schimmelschäden |
Zu Schimmelschäden hatte der BGH (VK 17, 151) entschieden, dass für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls „Leitungswasserschaden“ im Sinne der §§ 4 b und 6 VGB 2001 nicht darauf abgestellt werden kann, wann aus einer defekten Leitung erstmals Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen. Mit sachverständiger Hilfe ist danach zu klären, ob Schimmelschäden regelmäßig oder sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts sind, um zu entscheiden, ob der Leistungsausschluss für Schäden durch Schimmel wirksam ist. Die Erwägungen des BGH im Urteil zu Schwammschäden könnten nicht übertragen werden. Dort sei nichts dafür vorgetragen, dass Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts wären. |
- Kein Versicherungsschutz bei undichter Fuge zwischen Duschwanne und Wand, BGH VK 21, 202
- Wasseraustritt in der gefliesten Dusche, OLG Naumburg VK 19, 65
AUSGABE: VK 2/2024, S. 24 · ID: 49880777