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HaftpflichtversicherungVerdienstausfallschaden nach der modifizierten Nettolohnmethode: Fünftel-Regelung ja oder nein?

Abo-Inhalt05.02.2024261 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels

| Zahlt der VR einen Verdienstausfallschaden bei einem Haftpflichtfall, kann die Regulierung nach der Bruttolohn- oder der modifizierten Nettolohnmethode erfolgen. Das Problem bei Letzterer: Finanzamt und auch Finanzgericht wollen die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung nicht gewähren. Das letzte Wort hat aber jetzt der BFH. |

1. Das verbirgt sich hinter der modifizierten Nettolohnmethode

Bei der Bruttolohnmethode wird der Bruttoverdienst abzgl. Sozialversicherungen, Steuervorteilen und anderen Einkünften zur Berechnung verwendet. Die modifizierte Nettolohnmethode basiert dagegen auf einem fiktiven Nettoeinkommen abzüglich weiterer Nettoeinkünfte und zuzüglich Steuern. Deshalb erhält der Geschädigte zunächst eine Nettozahlung. Nach der Steuerfestsetzung werden die auf die Entschädigung entfallenden Steuern in einer zweiten Zahlung ersetzt.

2. Die grundsätzliche steuerliche Einordnung

Der Verdienstausfallschaden unterliegt nach § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG der Besteuerung. Allerdings kann es sich um außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handeln, wenn die Zahlung in einem Jahr erfolgt und zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. In diesem Fall erfolgt nach § 34 Abs. 1 EStG eine ermäßigte Besteuerung mit der Fünftel-Regelung. Bei der modifizierten Nettolohnentschädigung sind nun zwei Dinge fraglich:

  • Kann die erste Zahlung des Verdienstausfallschadens überhaupt ermäßigt mit der Fünftel-Regelung versteuert werden? Oder ist die im Folgejahr erfolgte zusätzliche Erstattung der Steuern hierfür schädlich?
  • Handelt es sich bei der zweiten Zahlung (Erstattung der Steuern) um eine Entschädigung, die ermäßigt mit der Fünftel-Regelung zu versteuern ist?

Das Finanzamt und auch das FG Baden-Württemberg (5.10.23, 3 K 3132/20, Abruf-Nr. 238286; 23.11.22, 7 K 195/21, Abruf-Nr. 234458 und 20.11.17, 10 K 3494/15, Abruf-Nr. 198733) vertreten die Auffassung, dass die Fünftel-Regelung für beide Zahlungen bei der modifizierten Nettolohnmethode keine Anwendung findet. Der Grund: Von § 34 Abs. 1 EStG begünstigte außerordentliche Einkünfte ergeben sich nur, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht. Das ist bei der modifizierten Nettolohnmethode aufgrund der gesplitteten Zahlung in zwei Jahren gerade nicht der Fall.

Wichtig | Der BFH hat das letzte Wort. Bei ihm ist unter dem Az. IX R 5/23 die Revision anhängig. Betroffene Steuerzahler sollten gegen belastende Bescheide Einspruch einlegen.

AUSGABE: VK 2/2024, S. 33 · ID: 49862431

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