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RechtsschutzversicherungAuch der Torfabbau fällt unter den Bergbau
| Der Senat für Versicherungsrecht des OLG Oldenburg hat in Anlehnung an das Bundesberggesetz eine eigene Auslegung des Begriffs „Bergbau“ vorgenommen. Er hat dabei unter anderem auf den historischen Sprachgebrauch abgestellt. Nach der Auslegung fällt auch der Torfabbau unter die Ausschlussklausel „Bergbauschäden“. |
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Hauseigentümer aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim. Er hatte Risse in der Hauswand festgestellt und diese Schäden auf den Torfabbau in der Nähe seines Wohnhauses zurückgeführt. Er begehrte deshalb von seinem Rechtsschutz-VR eine Kostenzusage für ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren gegen die torfabbauende Gesellschaft. Der VR lehnte die Kostenzusage unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen ab. Dort fand sich eine sogenannte Ausschlussklausel, wonach für „Bergbauschäden“ an Grundstücken und Gebäuden kein Versicherungsschutz besteht. Der VR war der Meinung, dieser Ausschluss greife auch für Torfabbau-Schäden.
Das LG hatte der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der VR zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Die Ausschlussklausel greife unter anderem deshalb nicht, weil der Torfabbau schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht mit dem Bergbau gleichgesetzt werden könne.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des VR hat das OLG Oldenburg dieses Urteil aufgehoben und die Klage des Hauseigentümers abgewiesen (20.5.21, 1 U 287/20, Abruf-Nr. 235856).
Der Senat für Versicherungsrecht hat in Anlehnung an das Bundesberggesetz eine eigene Auslegung des Begriffs „Bergbau“ vorgenommen und dabei unter anderem auf den historischen Sprachgebrauch abgestellt. Die Entscheidung führt aus, dass sich der Begriff des Bergbaus durch die Gewinnung (= Bergung) von Bodenschätzen auszeichne. Zu solchen Bodenschätzen gehöre auch der Torf. Aus welcher Tiefe er gewonnen werde, sei dabei nicht entscheidend. Und auch ein Berg, im Sinne einer ländlichen Erhebung, sei für die Ausübung des Bergbaus nicht erforderlich.
Relevanz für die Praxis
Der BGH hat nun diese Rechtsauffassung bestätigt (IV ZR 163/21) und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung des OLG ist damit rechtskräftig.
Die Entscheidung zeigt, dass bei den Ausschlussklauseln ganz genau geschaut werden muss. Manchmal fallen auch auf den ersten Blick nicht eindeutige Sachverhalte unter die Klausel, sodass am Ende kein Versicherungsschutz besteht.
AUSGABE: VK 2/2024, S. 28 · ID: 49809878