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HaftpflichtversicherungLeistungsausschluss bei vorsätzlicher Handlung
| Ein VN, der nach einer verbalen Auseinandersetzung im Straßenverkehr einem anderen, für ihn erkennbar schwerbeschädigten Verkehrsteilnehmer in den Rücken schlägt und diesen dadurch zu Fall bringt, nimmt regelmäßig dessen schwere Gesundheitsbeschädigung in Kauf. Als Folge kann sich sein Haftpflichtversicherer auf einen Leistungsausschluss berufen. |
Auseinandersetzungen im Straßenverkehr enden immer häufiger damit, dass ein oder mehrere Beteiligte verletzt werden. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung regelt das nicht unbedingt die Haftpflichtversicherung. Der VR ist nämlich nach § 103 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der VN vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Hierauf wies das OLG Dresden noch einmal hin (29.6.23, 4 U 2626/22, Abruf-Nr. 239000).
Praxistipp | Ob der VR tatsächlich leistungsfrei ist, entscheidet sich anhand des jeweiligen Einzelfalls. Dazu muss genau vorgetragen werden, wie sich der Vorfall ereignete und was genau Auslöser der schadenstiftenden Handlung war. Es ist ein Unterschied, ob es sich um eine Angriffs- oder Verteidigungshandlung handelte. |
AUSGABE: VK 2/2024, S. 19 · ID: 49862197