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AltersvorsorgevertragBedingungen der Sparkasse zur Kostenbelastung bei der Leibrente in Riesterverträgen ist unwirksam

Abo-Inhalt23.01.2024242 Min. Lesedauer

| Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) enthaltene Klausel „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ ist eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam. |

1. Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem BGH. Dort hatte ein Verbraucherschutzverein eine Sparkasse verklagt und verlangt, die genannte Klausel künftig nicht mehr zu nutzen. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Der BGH hat das nun bestätigt (21.11.23, XI ZR 290/22, Abruf-Nr. 238431).

2. Einseitige Bestimmungsvorbehalte und das Bestimmtheitsgebot

Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das von dem Transparenzgebot umfasste Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (so auch BGH 10.2.16, VIII ZR 137/15, NJW 16, 1308 Rn. 18).

Einseitige Bestimmungsvorbehalte sind nach der Entscheidung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Sie können nur hingenommen werden, soweit

  • sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und
  • den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (so auch BGH 20.7.05, VIII ZR 121/04, Abruf-Nr. 052706).

3. Klausel ist intransparent

In der Sache selbst konnte der Verbraucher die mit der Klausel für ihn verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lässt nach Ansicht des BGH weder erkennen, ob die Sparkasse die genannten Abschluss- und Vermittlungskosten vom Sparer tatsächlich beansprucht, noch in welcher Höhe sie den Sparer mit Abschluss- und Vermittlungskosten belastet, wenn sich dieser im Rahmen der Auszahlungsphase für die Zahlung einer Leibrente entscheidet. Durch die Verwendung der Formulierung „ggf.“ bleibt schon unklar, ob der Sparer im Fall der Vereinbarung einer Leibrente überhaupt mit Abschluss- und Vermittlungskosten belastet wird.

AUSGABE: VK 2/2024, S. 32 · ID: 49861663

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