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Kfz-KaskoversicherungVN muss bei Gutachtenauftrag auf Vorschäden hinweisen

Abo-Inhalt26.01.2024143 Min. Lesedauer

| Der VN muss den VR bei der Regulierung eines Kasko-Schadens auf ihm bekannte Vorschäden des versicherten Fahrzeugs hinweisen. Diese Obliegenheit besteht auch, wenn der VN selbst davon ausgeht, dass ein vollständig fachgerecht reparierter Vorschaden vorliegt. |

Hierauf wies das OLG Bremen hin (14.6.23, 3 U 41/22, Abruf-Nr. 238456). Der Senat machte aber auch deutlich, dass diese Hinweispflicht nicht nur gegenüber dem VR besteht. Sie greift auch, wenn der VN ein privates Gutachten erstellen lässt, das Grundlage der Schadensregulierung in der Kfz-Vollkaskoversicherung sein soll. Sind dem VN die Vorschäden bekannt, muss er sie gegenüber dem von ihm beauftragten Gutachter offenlegen. Unterlässt er dies und lässt der Gutachter unstreitig vorhandene Vorschäden bei der Ermittlung der Schadenshöhe unberücksichtigt, ist das Gutachten für den geplanten Zweck unbrauchbar. Es ist unvollständig und zur Ermittlung der Schadenshöhe ungeeignet.

Merke | Durch die Vorlage dieses unbrauchbaren Gutachtens kommt der VN der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast zum Schadensumfang bereits nicht nach.

AUSGABE: VK 2/2024, S. 20 · ID: 49862206

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