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VollstreckungspraxisWie greifen Gläubiger auf Werte in Kryptowährungen zu?

Abo-Inhalt28.04.20252 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

| Es gibt unzählige sog. Kryptowährungen, sie heißen z. B. Ethereum, Tether oder Solana. Die bekannteste Digitalwährung dürfte der Bitcoin sein. Bei solchen Kryptowerten existiert aber keine zentrale Stelle, wie eine Bank. Ist daher Gläubigern ein Zugriff möglich, wenn Schuldner solche Kryptowerte besitzen? |

Wer Konten oder Gehälter pfändet, tut dies bekanntlich jeweils über den Drittschuldner mit einem PfÜB. Bei den Digitalwährungen ist das nicht so einfach, denn Kryptowerte lagern auf der sog. „Blockchain“, man greift mittels „Wallets“ auf sie zu. Es existiert also nicht einfach ein Bankkonto mit Geldbeträgen darauf, das man pfänden kann.

Natürlich können Kryptowerte in EUR umgetauscht bzw. verwertet werden. Konkrete gesetzliche Regelungen bezüglich der Vollstreckung von Kryptowerten gibt es aber (noch) nicht. Das KG hat sich mit dieser Frage beschäftigt (6.12.23, 24 W 36/23, Abruf-Nr. 247376). Kernaussage: Kryptowerte sind wie „andere Vermögensrechte“ gemäß § 857 ZPO pfändbar, obwohl sie nicht von einem Dritten (wie ein Bankkonto) verwahrt werden.

Das Gericht sagt außerdem, dass die Pfändung mangels Drittschuldner nach § 857 Abs. 2 ZPO durch die Zustellung des PfÜB an den Schuldner erfolgt mit dem Gebot, sich jeder Verfügung hierüber zu enthalten. Weiterhin hat der Gläubiger ein Auskunftsrecht: Wird für den Zugriff ein „Private Key“ bzw. werden weitere (Zugangs-)Informationen benötigt, ist der Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO auskunftspflichtig.

Beachten Sie | Ein „Private Key“ (privater Schlüssel) ist bei Kryptowährungen eine Art Sicherheitsmechanismus und einem Passwort vergleichbar. Dessen Kenntnis ist für eine Vollstreckung zwingend.

Es gibt noch eine weitere Variante: Der Kryptobestand könnte nicht dem Schuldner selbst, sondern einem Dritten zugeordnet sein. Dann kann zwar ebenfalls gepfändet werden (§ 857 ZPO, i. V. m. §§ 829 ff. ZPO). Allerdings ist dann der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe bzw. Übertragung der betroffenen Kryptowerte sowie ggf. der Auskunftsanspruch der schon oben genannten Informationen (Private Keys u. a.) zu pfänden.

Praxistipp | Sie können auch Glück haben: Unterhält der Schuldner Kryptowährungen bei einer Börse, lassen sich dessen dort geführte Konten klassisch gemäß § 829 ZPO pfänden. Zu den Kryptobörsen zählen z. B. Bison, Scalable Capital oder Trade Republic. Eine Übersicht finden Sie hier (iww.de/s12693).

Wir erklären in der kommenden Ausgabe, wie Sie in welcher Form Kryptowerte recherchieren bzw. erfassen und im Einzelfall gezielt vollstrecken können.

AUSGABE: VE 5/2025, S. 78 · ID: 50370472

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