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VollstreckungspraxisIst das (pfändbare) Kunst ... oder kann das weg?

Abo-Inhalt28.04.20252 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

| Die Deutschen sammeln gern. Der Onlinemarktplatz catawiki.com berichtet, das im letzten Jahr 275.000 Sammelobjekte online versteigert wurden. Was viele Gläubiger nicht „auf dem Schirm“ haben: Zu den boomenden Trends mit hohen Werten gehören Sammelkarten und Fanartikel. Hier sind solide Vollstreckungserfolge möglich. |

Viele Gläubiger denken immer noch an klassische Kunst, z. B. Bilder, Schmuck oder Antiquitäten, wenn es um vollstreckbare Vermögenswerte des Schuldners geht. Doch kennen Sie das Phänomen vor Sportgeschäften, wo Sneaker-Enthusiasten schon nachts ausharren, um begehrte und limitierte Modelle zu erhaschen? Die Populärkultur hat längst Bereiche, wie diese Sneakermodelle, erreicht, in denen rare Stücke hohe Preise erzielen. Oft werden sie mit hohen Gewinnen schnell wiederverkauft. Dazu zählen z. B.:

  • Sammelkarten und Comics,
  • Schuhe und Actionspielzeug bzw. -figuren („Vintage toys“) oder
  • Fanartikel/Memorabilia rund um Sport (z. B. signierte Trikots), Filme und Serien.

Liebhaberstücke aus dem Bereich Film und Fernsehen verzeichneten übrigens im vergangenen Jahr einen enormen Zuwachs von 55 Prozent an verkauften Objekten. Vor einigen Jahren erzielte ein Pokemon-Set bei einer US-Auktion rund stolze 400.000 US-Dollar.

Beachten Sie | Die meisten Gerichtsvollzieher dürften kaum die Kenntnis mitbringen, z. B. wertvolle Mangas oder Sammelkarten beim Schuldner zu identifizieren, zumal man sie auch leicht verstecken kann. Wer aber Indizien hat, dass der Schuldner sich mit solchen Artikeln auskennt und mit ihnen handelt, sollte genauer hinschauen und den Gerichtsvollzieher ggf. präzise Fragen bei der Vermögensauskunft stellen lassen. Auch Poster, Verpackungen oder Flyer von Fan- und Onlinebörsen, die beim Schuldner liegen, können wichtige Indizien sein.

Ein Vorteil für Gläubiger: Wer trendige Popkultur mag, postet diese auch gerne. Es lohnt sich daher immer, die Social-Media-Kanäle von Schuldnern zu checken, ebenso mögliche Verkaufsplattformen, wie eBay oder Kleinanzeigen. Wer dort Beweise findet oder aufgrund von Gesprächen mit Schuldnern den festen Eindruck gewinnt, dass der Schuldner regelmäßig handelt oder aus solchen Verkäufen Gewinne erzielt, darf auch zurecht Zusatzfragen in der Vermögensauskunft stellen. Achten Sie allerdings darauf, dass diese spezifisch auf bestehende Vermögenswerte abzielen und nicht auf spekulative Ansprüche (VE 25, 29).

Weiterführender Hinweis
  • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Ein „tiefgehender“ Vollstreckungserfolg, VE 23, 148

AUSGABE: VE 5/2025, S. 74 · ID: 50370388

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