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VollstreckungspraxisVollstreckung einer vertretbaren Handlung bei Mitbesitz von Dritten

Abo-Inhalt28.04.20253 Min. Lesedauer

| Bei einer Verurteilung zu einer vertretbaren Handlung nach § 887 ZPO stellt sich oft die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung möglich ist, wenn die Vollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten abhängt, der nicht Schuldner des Vollstreckungstitels ist. Nein, sagt der BGH in seinem Beschluss vom 6.3.25 (I ZB 38/24, Abruf-Nr. 247117). Eine solche Vollstreckung kann nur durchgeführt werden, wenn der Dritte sein Einverständnis erklärt oder ein eigener Duldungstitel gegen ihn erwirkt wurde. |

Die Schuldnerin wurde dazu verurteilt, bauliche Maßnahmen auf einer Reitanlage rückgängig zu machen. Die Gläubiger begehrten die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO. Das Problem: Die betroffenen Einrichtungen der Reitanlage standen jedoch auch Dritten als Mieter zur Mitbenutzung zu, was zu einem rechtlichen Konflikt führte. Während das AG die Anträge der Gläubiger bewilligte, hob das LG als Beschwerdegericht diese Entscheidung auf. Der BGH wies die durch die Gläubiger eingelegte Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Vollstreckung nach § 887 ZPO, wenn Dritte an der betroffenen Sache Nutzungsrechte haben. Für Gläubiger ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung, vor allem im Hinblick auf die Zustimmung Dritter oder die Beantragung eines Duldungstitels. Eine strategische Vorgehensweise kann Verzögerungen vermeiden und den Erfolg sichern.

Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO ist nicht zulässig, wenn Dritte ein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht an den betroffenen Einrichtungen haben oder die Vollstreckung aus sonstigen Gründen von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten abhängt, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet. In diesem Fall ist eine Zustimmung der Dritten oder ein eigener Duldungstitel notwendig. Fehlt es daran, ist eine Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO durchzuführen!

Beachten Sie | Hier hatten die Gläubiger nicht vorgetragen, dass die Mieter eine ggf. zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderliche Zustimmung nicht erteilt haben oder nicht erteilen werden. Bei einem Vorgehen nach § 887 Abs. 1 ZPO, verbunden mit einem Hilfsantrag nach § 888 Abs. 1 ZPO auf Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtvornahme der möglicherweise unvertretbaren Handlung, wäre es Sache des Schuldners, darzulegen, dass und warum ihm die Vornahme der titulierten Handlung unmöglich ist. Er müsste dazu vortragen, dass Mitbenutzungsrechte bestehen, die Mieter der vorzunehmenden Beseitigung nicht zustimmen und was er konkret unternommen hat, um die Beseitigung und Herstellung des Ursprungszustands zu ermöglichen. Solange nicht feststeht, dass eine an sich vertretbare Handlung nicht nach § 887 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden kann, ist für § 888 Abs. 1 ZPO kein Raum.

Praxistipps | Prüfen Sie die Rechtslage: Vor der Beantragung einer Vollstreckung nach § 887 ZPO sollten Sie klären, ob Dritte an der betroffenen Sache Nutzungsrechte haben. Solange nicht feststeht, ob eine Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 ZPO ausscheidet, sollten Sie neben dem (Haupt-)Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners hilfsweise einen Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO stellen.
Falls Dritte ein Mitbenutzungsrecht haben, sollten Sie frühzeitig einen gesonderten Duldungstitel beantragen. Eine freiwillige Zustimmung der betroffenen Dritten kann eine zeitsparende Alternative zur gerichtlichen Durchsetzung sein.

Checkliste / So sollten Sie vorgehen

( ) Liegt ein vollstreckungsfähiger Leistungstitel gegen den Schuldner vor?
( ) Ist die geschuldete Handlung eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO?
( ) Bestehen Mitbenutzungsrechte oder Mitbesitz Dritter an der betroffenen Sache?
( ) Liegt eine Zustimmung der Dritten vor?
( ) Falls keine Zustimmung vorliegt: Wurde ein gesonderter Duldungstitel gegen die Dritten erwirkt. bzw. kann dieser erwirkt werden?
( ) Prüfung, ob eine Vollstreckung nach § 888 ZPO möglich ist.
Weiterführender Hinweis
  • BGH: Als vertretbar anzusehende Handlung kann im Einzelfall unvertretbar sein, VE 09, 87

AUSGABE: VE 5/2025, S. 75 · ID: 50370470

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