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VollstreckungspraxisEin „wohlwollendes“ Zeugnis ist vollstreckbar

Abo-Inhalt28.04.20252 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

| Es ist eines der häufigsten Probleme, wenn Zeugnisse vollstreckt werden sollen: Enthält der Titel ausreichende Angaben, um hieraus ein konkretes Zeugnis abzuleiten? Das LAG Rheinland-Pfalz hat gläubigerfreundlich klargestellt: Zwar sind Begriffe wie „wohlwollend“ problematisch. Letztlich zählt aber, ob der Titel darüber hinaus noch genug Substanz hat, um vollstreckbar zu sein (24.1.25, 5 Ta 1/25, Abruf-Nr. 246736). |

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich, ist darin häufig auch ein Arbeitszeugnis geregelt. Soll der Vergleich später vollstreckt werden, kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn der Zeugnistext nicht klar daraus hervorgeht. Schuldner müssen stets eindeutig erkennen können, welchen Erfolg sie schulden. Dabei kann einem Schuldner durchaus eine Routine unterstellt werden, z. B., wenn er als Arbeitgeber bereits seit Jahrzehnten mit Personalfragen betraut ist und regelmäßig Arbeitszeugnisse erstellt.

Der konkrete Fall vor dem LAG Rheinland-Pfalz spielte sich wie folgt ab:

VE-05.2025_Grafik_Ausreichend bestimmter Titel.eps (Bild: Christian Noe / IWW)
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Bild: Christian Noe / IWW
Praxistipp | Obwohl regelmäßig auf das hohe Fehlerpotenzial hingewiesen wird, kommt es weiterhin zu Vergleichen, deren Texte nicht eindeutig genug sind, um daraus ein konkretes Zeugnis abzuleiten. Daher sollte der gewünschte Zeugnistext stets Wort für Wort und in Anführungszeichen gekennzeichnet direkt in den Titel aufgenommen bzw. protokolliert werden.

Seit Langem ist es ständige Rechtsprechung des BAG, dass im Klageantrag genau zu bezeichnen ist, was das Zeugnis in welcher Form beinhalten soll (14.2.17, 9 AZB 49/16, Abruf-Nr. 192577). Nur wenn der Entscheidungsausspruch bereits eine hinreichend klare Zeugnisformulierung enthält, wird verhindert, dass sich der Streit über den Inhalt des Zeugnisses vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

Weiterführender Hinweis
  • Sich in einem Titel „auf etwas beziehen“, genügt nicht, VE 24, 185

AUSGABE: VE 5/2025, S. 77 · ID: 50370471

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