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Vollstreckungspraxis Unterhaltsvollstreckung und Altersstufen im PfÜB
| Bei Unterhaltspfändungen gibt es oft folgende Problematik: Der laufende Unterhalt wird per PfÜB dynamisch nach § 1612a Abs. 1 BGB für ein minderjähriges Kind gepfändet. Der Drittschuldner ist für die Anpassung des monatlichen Zahlbetrags der ersten, zweiten und dritten Altersstufe verantwortlich. Wie muss er mit dem PfÜB umgehen, wenn das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet? Ihm ist der zugrunde liegende Titel und dessen Inhalt in der Regel nicht bekannt. Endet die Unterhaltszahlung für den Drittschuldner aus dem PfÜB also mit dem 18. Geburtstag? Falls die Pfändung nach Erreichen der Volljährigkeit fortzusetzen ist: Erfolgt ein Wechsel in die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle oder wird die dritte Altersstufe weiterhin gezahlt, bis die Pfändung entweder vom Vollstreckungsgericht aufgehoben oder vom Gläubiger zurückgenommen wird? Das amtliche Formular sieht bei der dynamisierten Unterhaltsrente keine vierte Altersstufe vor, da es sich um den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder handelt. |
Antwort: Bei der Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist bei dynamisierter Unterhaltsrente die entsprechende Forderungsaufstellung der Anlage 8 zu beachten. Dabei ist § 244 FamFG maßgeblich: „Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.“
Folge: Weder die Unterhaltspflicht noch die Pfändung enden von allein, wenn es nicht ausdrücklich so im PfÜB angeordnet wurde. Eine zeitliche Begrenzung des Titels oder PfÜB muss sich daher zwingend aus diesen selbst ergeben. Es ist daher Sache des Schuldners, die Beendigung der Vollstreckung zu erreichen. Dies muss ggf. mittels Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO durchgesetzt werden. In eine „vierte Altersstufe“ wird nicht gewechselt. § 1612a Abs. 1 BGB sieht keine vierte Stufe vor.
Beachten Sie | Sowohl im Titel als auch im PfÜB muss auf § 1612a BGB Bezug genommen werden und nicht auf die sog. Düsseldorfer Tabelle.
Solange somit der Drittschuldner keine andere Mitteilung (über das Prozess-, Vollstreckungsgericht oder den Gläubiger) bekommt, muss er auch nach Volljährigkeit des Gläubigers den pfändbaren Betrag basierend auf der dritten Altersstufe abführen.
Beachten Sie | Der Drittschuldner hat ein berechtigtes Interesse an Rechtssicherheit (§ 836 Abs. 2 ZPO; BGH VE 21, 61). Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er zu Unrecht erlassen wurde, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Daraus folgt, dass er im Vertrauen auf den Überweisungsbeschluss an den Gläubiger leisten darf. Sonst müsste er zugunsten von Gläubiger und Schuldner hinterlegen. Der Drittschuldner wird dadurch dem Schuldner gegenüber auch befreit, wenn sich später herausstellt, dass der Überweisungsbeschluss fehlerhaft war.
AUSGABE: VE 5/2025, S. 73 · ID: 50370387