FeedbackAbschluss-Umfrage

ForderungspfändungSo pfänden Sie Ansprüche auf Kindergeld

Abo-Inhalt28.04.20252 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Bereits in VE 24, 98 haben wir über die Auswirkungen der Kindergelderhöhung zum 1.1.23 und über die Möglichkeit der Pfändung von Kindergeldansprüchen berichtet. Im Folgenden zeigen wir, wie dies funktioniert: |

1. So ist zu differenzieren

Das steuerrechtliche Kindergeld beträgt derzeit monatlich 255 EUR für jedes Kind (§ 66 Abs. 1 EstG). Gemäß § 76 EStG kann der Anspruch nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, für das Kindergeld festgesetzt und dem Berechtigten ausgezahlt wird, gepfändet werden. Letzteres hat der Gläubiger in seinem Antrag auf Erlass eines PfÜB darzulegen. Diese Voraussetzungen werden sich i. d. R. aus dem Vollstreckungstitel ergeben.

Die sozialrechtlichen Geldleistungen für Kinder betragen derzeit monatlich 255 EUR für jedes Kind (§ 6 Abs. 1 BKGG). Gemäß § 54 Abs. 5 S. 1 SGB I kann ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Kindergeld (§ 6 BKGG), Kinderzuschläge (§ 33b BVG und vergleichbare Rentenbestandteile (vgl. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB I) nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Letzteres hat der Gläubiger in seinem Antrag auf Erlass eines PfÜB darzulegen. Diese Voraussetzungen werden sich i. d. R. aus dem Vollstreckungstitel ergeben.

Beachten Sie | Kinder i. S. d. § 54 Abs. 5 S. 1 SGB I sind sog. Zahlkinder und sog. Zählkinder (gilt nicht mehr bei der Pfändung nach § 76 EstG).

  • Sind nur Zahlkinder vorhanden, ist eine Pfändung nach § 54 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 SGB I bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergelds auf jedes dieser Kinder entfällt. Das dem Berechtigten insgesamt zustehende Kindergeld wird mithin auf alle Zahlkinder verteilt. Bei der Teilung sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die nicht unterhaltsberechtigt sind, wenn für sie tatsächlich Kindergeld gezahlt wird.
  • Sind neben Zahlkindern auch Zählkinder vorhanden, deren Berücksichtigung zur Erhöhung des Anspruchs auf Kindergeld beim Berechtigten führt, gilt § 54 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 SGB I: Zunächst wird der pfändbare Betrag ohne Berücksichtigung des Zählkindvorteils (sog. Erhöhungsbetrag) ermittelt (gem. § 54 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 SGB I), d. h., es wird errechnet, welches Kindergeld an den unterhaltspflichtigen Kindergeldberechtigten zu zahlen wäre, wenn das Zählkind nicht vorhanden wäre. Sodann wird der Zählkindvorteil nach § 54 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 SGB I gleichmäßig auf alle Kinder (Zahl- und Zählkinder) aufgeteilt.

Beachten Sie | Einen Zählkindvorteil gibt es seit dem 1.1.23 nicht mehr, weil die Ordnungszahl des jeweiligen Kindes keinen Einfluss mehr auf das Gesamtkindergeld hat.

2. Familienkasse ist Drittschuldner

Das Kindergeld wird von den Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit (§ 70 Abs. 1 S. 1 EStG) bzw. durch die Bundesagentur für Arbeit als Familienkasse (§ 7 Abs. 1, 2 BKGG) festgesetzt und ausgezahlt. Sie sind Drittschuldner.

Pfändungsmuster

Module D, F, L

AUSGABE: VE 5/2025, S. 88 · ID: 50370669

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte