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Aktuelle GesetzgebungKostBRÄG 2025 tritt am 1.6.25 in Kraft

Abo-Inhalt28.04.20255 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Das sog. Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) tritt am 1.6.25 in Kraft. Hierdurch werden die Gebühren des RVG, GKG und GVKostG wie folgt erhöht: Wertgebühren um 6 %, Gerichtsgebühren um 9 bzw. 6 % und Gerichtsvollziehergebühren um 9 %. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich auch weitere Änderungen auf den Bereich der Zwangsvollstreckung auswirken. |

1. § 12 GKG: Vorschuss auch bei Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel

Über Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger soll künftig erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr von 24 EUR (Nr. 2110 KV GKG) und etwaiger Auslagen für die Zustellung entschieden werden.

Merke | Die Änderung entspricht der bereits für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO geltenden Vorwegleistungspflicht.

2. Erhöhung bei Inkassomandaten

§ 13 Abs. 2 RVG besagt, dass bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses), bei einem Gegenstandswert bis 50 EUR die Gebühr nicht mehr 30 EUR, sondern nun 31,50 EUR beträgt. Das wirkt sich wie folgt aus:

Beispiel 1: Unbestrittene Forderung bis 50 EUR – einfacher Fall
Rechtsanwalt R. mahnt Schuldner S. zur Zahlung einer Forderung von 50 EUR. S. zahlt daraufhin sofort.
Alte Rechtslage
0,5-Geschäftsgebühr aus 50 EUR, Nr. 2300 Abs. 2 S. 2 VV RVG

15,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

3,00 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

3,42 EUR

21,42 EUR

Neue Rechtslage
0,5-Geschäftsgebühr aus 50 EUR, Nr. 2300 Abs. 2 S. 2 VV RVG

15,75 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

3,15 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

3,59 EUR

22,49 EUR

Mehreinnahmen: 1,07 EUR (= 4,75 %)
Beachten Sie | Hier kann R. aber keine Mindestgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG von 31,50 EUR geltend machen. Es liegt nämlich ein einfacher Fall vor, sodass die Begrenzung von 0,5 nach Nr. 2300 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VV RVG zu beachten ist.
Beispiel 2: Unbestrittene Forderung bis 50 EUR – Normalfall
Rechtsanwalt R. mahnt Schuldner S. zur Zahlung einer Forderung von 50 EUR. Daraufhin meldet sich S. und bietet an, die Forderung in zwei Monatsraten zu zahlen. R. stimmt für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung zu, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, und überwacht die Zahlungseingänge.
Alte Rechtslage
Geschäftsgebühr, Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG i. V. m. § 13 Abs. 2 RVG

30,00 EUR

0,7-Einigungsgebühr aus 25 EUR (50 %; 31b RVG),
Nr. 1000 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG

34,30 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

12,86 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

14,66 EUR

91,82 EUR

Neue Rechtslage
Geschäftsgebühr, Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG i. V. m. § 13 Abs. 2 RVG

31,50 EUR

0,7-Einigungsgebühr aus 25 EUR (50 %; 31b RVG),
Nr. 1000 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG

36,05 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

13,51 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

15,40 EUR

96,46 EUR

Mehreinnahmen: 4,64 EUR (= 4,80 %)
Beispiel 3: Unbestrittene Forderung über 50 EUR – schwieriger Fall
Rechtsanwalt R. mahnt Schuldner S. zur Zahlung einer Forderung von 500 EUR. Daraufhin meldet sich S. und bietet an, die Forderung in zehn Monatsraten zu zahlen. R. stimmt nach mehreren Telefonaten mit S. für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung zu, auf die gerichtliche Geltendmachung zu verzichten, und überwacht die Zahlungseingänge monatlich.
Alte Rechtslage
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG

63,70 EUR

0,7-Einigungsgebühr aus 250 EUR (50 %; 31b RVG),
Nr. 1000 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG

34,30 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

19,60 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

22,34 EUR

139,94 EUR

Neue Rechtslage
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG

66,95 EUR

0,7-Einigungsgebühr aus 250 EUR (50 %; 31b RVG),
Nr. 1000 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG

36,05 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

23,37 EUR

146,37 EUR

Mehreinnahmen: 6,43 EUR (= 4,39 %)
Beispiel 4: Titulierte Forderung und Ratenzahlungsvereinbarung
Rechtsanwalt R. hat einen Vollstreckungsbescheid über 400 EUR erwirkt und beauftragt Gerichtsvollzieher X. Nun meldet sich Schuldner S. und bietet eine Ratenzahlungsvereinbarung an, der R. zustimmt. Gleichzeitig wird vereinbart, den Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen und für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.
Alte Rechtslage
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG, § 13 Abs. 3 RVG (Wert: 400 EUR)

15,00 EUR

0,7-Einigungsgebühr aus 200 EUR (50 %; 31b RVG),
Nr. 1000 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG

34,30 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

10,40 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

11,34 EUR

71,04 EUR

Neue Rechtslage
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG (Wert: 400 EUR)

15,45 EUR

0,7-Einigungsgebühr aus 200 EUR (50 %; 31b RVG),
Nr. 1000 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG

36,05 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

10,30 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

11,74 EUR

73,54 EUR

Mehreinnahmen: 2,50 EUR (= 3,52 %)

3. Gesonderte Gebühr für elektronische Zustellung durch GV

Streitpunkt war bislang, ob eine elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach § 193a ZPO kostenrechtlich als persönliche Zustellung – analog – nach Nr. 100 KV GVKostG zu vergüten ist (bejahend: OLG Köln 22.4.24, I-17 W 36/24; LG Hagen 17.4.24, 3 T 48/24; OLG Hamm DGVZ 24, 107; LG Aachen 20.3.24, 5 T 9/24; verneinend: AG Düsseldorf 14.12.23, 668 M 873/23; AG Lüneburg DGVZ 22, 202; LG Krefeld DGVZ 23, 250). Der Streit wird nun durch den neu eingefügten Gebührentatbestand Nr. 101 KV GVKostG obsolet. Dort heißt es:

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr

101

Zustellung als elektronisches Dokument (§ 193a ZPO)

8,00 EUR

Praxistipp | Bisher sah das Gesetz nur Gebühren für persönliche Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher einerseits (Nr. 100 KV GvKostG a. F.) und sonstige Zustellungen andererseits (Nr. 101 KV GvKostG a. F.) vor. Zu Letzteren zählen insbesondere Zustellungen durch Postdienstleister. Die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist im Vergleich hierzu für den Gerichtsvollzieher mit einem Mehraufwand und einer höheren Verantwortung verbunden, da die Hinzuziehung einer Hilfsperson, wie der eines Postdienstleisters, hier nicht in Betracht kommt. Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung von elektronischen Dokumenten eigenverantwortlich durch. Andererseits erspart sie ihm (im Vergleich mit der persönlichen Zustellung) den Versuch einer persönlichen Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger. Daher ist die Einführung der gesonderten Gebühr für die Zustellung von elektronischen Dokumenten nach § 193a ZPO sachgerecht.

4. Erhöhte Kosten für weitere für relevante Vollstreckungsmaßnahmen

Folgende Vollstreckungsmaßnahmen werden teurer:

  • Antrag auf Erlass eines PfÜB (Nr. 2111 KV GKG): künftig 24 EUR,
  • Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (Nr. 2114 KV GKG): künftig 24 EUR,
  • Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO (Nr. 2115 KV GKG): künftig 38 EUR,
  • Vorpfändung gemäß § 845 ZPO (Nr. 200 KV GVKostG): künftig 19,20 EUR,
  • Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO; Nr. 207 KV GVKostG): künftig 19,20 EUR,
  • Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c, § 802d Abs. 1, § 807 ZPO (Nr. 260 KV GVKostG): künftig 39,50 EUR,
  • Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO; Nr. 261 KV GVKostG): künftig 39,50 EUR,
  • Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung (Nr. 270 KV GVKostG): künftig 46,80 EUR,
  • Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 2, § 802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen (Nr. 440 KV GVKostG): künftig 15,60 EUR,
  • Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 1 ZPO genannten Stellen (Nr. 441 KV GVKostG): künftig 6 EUR,
  • Übermittlung von Daten nach § 802l Abs. 4 ZPO (Nr. 442 KV GVKostG): künftig 6 EUR,
  • Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 242) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 243), (vgl. Nr. 602 KV GVKostG): künftig 38,40 EUR,
  • Nicht erledigte Amtshandlung (Nr. 604 KV GVKostG): künftig 18 EUR.

AUSGABE: VE 5/2025, S. 84 · ID: 50370667

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