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PraxisfallWann ist eine Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail fehlerhaft?
| Es ist die gängige Praxis, dass Vereine zur Mitgliederversammlung per E-Mail eingeladen werden. Der Verein muss aber die entsprechende Satzungsregelung beachten, um Ladungsmängel zu vermeiden. |
Frage: Nach unserer Satzung erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung postalisch oder per E-Mail. Nun gibt es Unsicherheiten darüber, wann wir Mitglieder per E-Mail einladen dürfen und wie wir mit unzustellbaren E-Mails umgehen müssen. Was ist z. B. mit E-Mails, die in einem Spamordner landen, d. h. müssen wir die Zustellung nachweisen?
Antwort: Grundsätzlich gilt für die Einladung per E-Mail das Gleiche wie für eine postalische Einladung. Nur in bestimmten Fällen muss der Verein alternativ per Post einladen oder die E-Mail erneut versenden.
Wann darf per E-Mail eingeladen werden?
Sieht die Satzung alternativ die Einladung per Post oder per E-Mail vor, liegt es grundsätzlich in der Entscheidung des Mitglieds, wie es eingeladen werden möchte. Teilt es dem Verein ausdrücklich für die Einladung seine E-Mail-Adresse mit, hat es damit sein Einverständnis für diese Form der Einladung erklärt und darf künftig per E-Mail eingeladen werden.
Nachweis der Zustellung ist nicht erforderlich
Für die Zustellung per E-Mail gilt nichts anderes als für die postalische Zustellung. Auch hier gibt es bei einem einfachen Brief keinen Zustellnachweis. Es ist also denkbar, dass das Einladungsschreiben auf dem Postweg verloren geht oder verspätet zugestellt wird. Den Verein trifft hier kein Verschulden, wenn er beim Versand die „verkehrsübliche Sorgfalt“ an den Tag gelegt hat. Das bedeutet insbesondere, dass er prüft, ob die Briefe an alle Mitglieder verschickt und tatsächlich bei der Post eingeliefert wurden. Die Einladung gilt dann als zugegangen, auch wenn das nicht nachgewiesen werden kann.
Das Gleiche gilt bei der Einladung per E-Mail. Hier ist die Zustellung sogar besser nachprüfbar, weil der Versender bei unzustellbaren E-Mails eine entsprechende Meldung bekommt. Dass die Einladungsmail im Spamordner des Mitglieds landet, oder aus anderen Gründen nicht gelesen wird, liegt dann im Verantwortungsbereich des Mitglieds und stellt keinen Ladungsmangel dar. Ist die Einladung nicht zustellbar, weil das Postfach vorübergehend voll ist, wird es zur „verkehrsüblichen Sorgfalt“ des Vereins gehören, die Einladung später erneut zu versenden. Bei dauerhaft unzustellbarer Mail wird der Verein dann per Post einladen müssen.
Praxistipp | Eine rechtssichere und praktikable Lösung ist z. B., zunächst die Einladungen per E-Mail zu verschicken. Einladungen, die auf diesem Weg unzustellbar sind, werden dann im zweiten Schritt per Post verschickt. |
AUSGABE: VB 9/2025, S. 20 · ID: 50524756