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Umsatzsteuer§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG: Neues von der OFD Frankfurt a. M. zum Verfahren zur Erteilung einer Bescheinigung

Abo-Inhalt01.09.2025187 Min. Lesedauer

| Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei, wenn eine Bescheinigung der Landesbehörde nachweist, dass die Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Die OFD Frankfurt a. M. hat die Grundsätze zur Erteilung der Bescheinigung aktualisiert. |

Die OFD nennt insbesondere die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung, die Verfahrensgrundsätze sowie die Wirksamkeit einer rückwirkend erteilten Bescheinigung (OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 08.01.2025, Az. S 7179 A-00076-0357-St1-St 16).

AUSGABE: VB 9/2025, S. 3 · ID: 50491665

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