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VereinsrechtRückforderung von Zuschüssen: Zuschussgeber muss Mittelfehlverwendung konkret nachweisen
| Der bloße Verweis auf „Unregelmäßigkeiten“ im Zusammenhang mit den Kassenberichten eines Vereins reicht nicht aus, um eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungen zu belegen. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH). |
Im entschiedenen Fall hatte ein Sportverein, der Turn- und Tanzsportangebote für Kinder und Jugendliche organisiert, von der Gemeinde über viele Jahre hinweg jährliche Jugendförderzuschüsse entsprechend seiner Mitgliederzahl erhalten. Nach einer Prüfung hob die Gemeinde die Zuschussbewilligungen für die Jahre 2003 bis 2018 rückwirkend auf und verlangte 28.938 Euro nebst Zinsen zurück. Sie begründete das damit, dass der Verein kein echter Verein sei, sondern faktisch ein von der ersten Vorsitzenden geführtes privates Unternehmen. Er habe außerdem falsche Angaben gemacht und teilweise fingierte Unterlagen vorgelegt. Dagegen klagte der Verein und bekam vor dem VGH Recht.
Die Gemeinde konnte nicht nachweisen, dass der Verein die Fördermittel zweckfremd verwendet hatte. Der bloße Verweis auf „Unregelmäßigkeiten“ im Zusammenhang mit den Kassenberichten reiche nicht aus, um eine zweckwidrige Verwendung zu belegen. Auch eine arglistige Täuschung der Gemeinde lag nicht vor, weil mit der Beantragung von Fördermitteln keine über den aktuellen Mitgliederbestand hinausgehenden Erklärungen erwartet wurden. Erklärungen über die rechtlichen Verhältnisse im Verein, die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflichten und die Aktivitäten im Rahmen des Vereinslebens hatte der Verein nicht abgegeben. Zwar hatte der Verein 2019 der Gemeinde fingierte Dokumente aus dem Vereinsleben vorgelegt. Das war aber ohne Bedeutung, weil es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Erhalts der Förderung ankam. Ein Fehlverhalten nach Beendigung des Förderverfahrens kann sich nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids auswirken (VGH Bayern, Beschluss vom 25.04.2024, Az. 4 ZB 23.950, Abruf-Nr. 249792).
AUSGABE: VB 9/2025, S. 2 · ID: 50523301