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SteuererklärungVerspätungszuschlag: Nichtabgabe von Steuererklärungen wird auch bei Nullbescheid sanktioniert

Abo-Inhalt02.07.20251 Min. Lesedauer

| Ein nicht als gemeinnützig anerkannter und nicht nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreiter eingetragener Verein muss auch dann eine Körperschaftsteuererklärung angeben, wenn seine Einnahmen lediglich aus Mitgliedsbeiträgen in geringfügiger Höhe bestehen. Das hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. |

Im konkreten Fall hatte der Verein trotz Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht. Das Finanzamt erließ deshalb einen Schätzungsbescheid über null Euro, setzte aber zugleich einen Verspätungszuschlag von 100 Euro fest. Das wollte der Verein nicht hinnehmen und ging vor Gericht. Das FG bestätigte dem Finanzamt aber, richtig gehandelt zu haben. Dass der Verein kein (steuerbares) Einkommen i. S. v. § 8 KStG erzielte, befreite ihn nicht von der Abgabe einer Steuererklärung. Er war nicht nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Er war demnach nach § 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 25 Abs. 3 S. 1 EStG und § 31 Abs. 1a S. 1 KStG als steuerpflichtige juristische Person zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2024, Az. 8 K 8046/23, Abruf-Nr. 248768).

AUSGABE: VB 7/2025, S. 1 · ID: 50461011

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