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VBVereinsBrief

PraxisfallSind Bewirtungen durch einen Sponsor als Spende steuerlich abzugsfähig?

Abo-Inhalt02.07.20252 Min. Lesedauer

| Übernimmt ein Sponsor die Bewirtung von Mitgliedern, kann das grundsätzlich als Spende behandelt werden. Zum Problem kann aber die Mittelbindung werden. |

Frage: In unserem Verein wird die Fußballmannschaft vom Wirt einer Pizzeria ca. alle zwei Wochen zu einem Mannschaftsessen eingeladen. Die Rechnungen des Wirts betragen zwischen 250 Euro und 480 Euro brutto je Einladung. Sind diese gesponserten Einladungsessen Sachspenden? Kann der Verein dafür eine Spendenbescheinigung ausstellen?

Antwort: Spenden unterliegen einer zusätzlichen Mittelbindung durch das Spendenrecht. Es kommt also auf die zweckgebundene Verwendung an, ob eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden darf.

Keine Sach- sondern Leistungsspende

Restaurationsleistungen sind umsatzsteuerlich keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen. Deswegen wird auch spendenrechtlich gelten, dass es sich um keine Sachspende, sondern um eine Leistungsspende handelt. Für den Spendenabzug spielt das grundsätzlich keine Rolle, weil bei Verzicht auf die Bezahlung der Leistung eine Geldspende vorliegen kann. Es muss dann aber der entsprechende Mustertext für Geldspenden verwendet werden.

Doppelte Zweckbindung von Spenden

Spenden unterliegen nicht der nur der allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelbindung, sondern zusätzlich der Bindung, dass die Spende für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG). Diese Verwendung ist Voraussetzung für den Spendenabzug.

Verwendung der Spende

Entscheidend ist also, ob es sich um eine zulässige Mittelverwendung handelt. Es handelt sich hier nicht um Bewirtungskosten – also Betriebsausgaben – sondern um unentgeltliche Zuwendungen an die Spieler. Solche Leistungen wären zunächst „Annehmlichkeiten“, die bis zu einer Höhe von 40 bzw. 60 Euro unschädlich sind. Weil diese Grenze bei vereinsbezogenen Anlässen aber ein Jahresbetrag pro Mitglied ist, wird sie bei regelmäßiger Bewirtung wohl deutlich überschritten.

Alternativ könnte die Bewirtung als Sachlohn an die Spieler behandelt werden. Über solche Vergütungen müssen aber vertragliche Regelungen bestehen, damit sie nicht als – gemeinnützigkeitsschädliche – verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Die Zuwendungen an die Spieler gehen ja weit über die anerkannte Annehmlichkeitengrenze hinaus. Das einfachste wäre deswegen, die Bewirtungsleistung an die Spieler privat zu behandeln und nicht an den Verein. Dann kann aber natürlich keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

AUSGABE: VB 7/2025, S. 20 · ID: 50460944

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