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VereinsregisterNicht eingetragener Verein ist grundbuchfähig
| Erneut hat ein Oberlandesgericht (OLG) bestätigt, dass ein Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit (nichtrechtsfähiger Verein) grundbuchfähig ist. Durch § 54 Abs. 1 S. 1 BGB – so das OLG Braunschweig – wird klargestellt, dass die gleiche Rechtslage wie bei einem eingetragenen Verein gilt, der unstreitig grundbuchfähig ist. Deswegen kann auch der Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit unter dem Vereinsnamen ohne Zusatz der Mitglieder im Grundbuch eingetragen werden. |
§ 54 Abs. 1 S. 1 BGB verweist für Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit auf die entsprechende Anwendung des gesamten materiellen Vereinsrechts (§§ 24 bis 53 BGB) und damit anders als § 54 S. 1 BGB in der alten Fassung nicht mehr auf das Gesellschaftsrecht. Eine Regelungslücke – so das OLG – besteht vor diesem Hintergrund nicht. Und zwar auch nicht mit Blick darauf, dass in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts die Frage der Grundbuchfähigkeit des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit keine ausdrückliche Erwähnung findet (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.06.2025, Az. 2 W 47/25, Abruf-Nr. 248740).
AUSGABE: VB 7/2025, S. 2 · ID: 50459338