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SatzungSatzungsgestaltung (Teil 5): So können Sie die „Vorstandsthemen“ gut regeln
| Die Bedeutung der Vereinssatzung für die praktische Vereinsorganisation ist kaum zu unterschätzen. Die VB-Beitragsreihe zeigt die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Grundsatz wie im konkreten Fall auf und gibt Empfehlungen für die Satzungsgestaltung in einer Vielzahl von Bereichen. Teil 5 der Beitragsreihe gibt Empfehlungen zur Zusammensetzung und Beschlussfassung im Vorstand. |
Inhaltsverzeichnis
- Bestellung und Zusammensetzung des Vorstands
- Vorstandsämter und Ressortaufteilung
- Zahl der Vorstandsmitglieder
- Die Vertretungsberechtigung des Vorstands
- Die Amtsperiode des Vorstands
- Der kommissarische Vorstand
- Personalunion als Alternative zur Selbstergänzung
- Die Bestellung des Vorstands
- Die Amtsfähigkeit des Vorstandsmitglieds
- Die Abberufung des Vorstands
- Die Beschlussfassung im Vorstand
- Das Stichentscheidungsrecht im Vorstand
- Das Stimmverbot für Vorstandsmitglieder
Bestellung und Zusammensetzung des Vorstands
§ 26 BGB regelt lediglich, dass der Verein einen Vorstand haben muss und dieser die Funktion eines gesetzlichen Vertreters hat. Dem Verein bleibt also freigestellt,
- aus wie vielen Personen der Vorstand besteht,
- ob es Amtsbezeichnungen und Funktionszuweisungen geben soll,
- welche Vorstandsmitglieder den Verein allein oder gemeinsam mit anderen gesetzlich vertreten und
- ob es neben den Vorstandsmitgliedern, die den Verein gesetzlich vertreten (BGB-Vorstand), weitere Vorstandsmitglieder (sog. erweiterter Vorstand) geben soll.
Vorstandsämter und Ressortaufteilung
Üblich sind Regelungen, bei denen die Zusammensetzung des Vorstands mit Amtsbezeichnungen erfolgt. Daraus ergibt sich dann in der Regel auch die Zahl der Vorstandsmitglieder.
Klausel / Zusammensetzung des Vorstands mit Amtsbezeichnung |
Der Vorstand des Vereins besteht aus
|
Aus der Amtsbezeichnung ergibt sich noch keine genauere Ressortaufteilung. Die sollte besser außerhalb der Satzung – per Geschäftsordnung – erfolgen:
Klausel / Geschäftsordnung des Vorstands |
... mit Klausel in Geschäftsordnung auslagern |
Zahl der Vorstandsmitglieder
Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss nicht genau festgelegt werden. Es genügt die Angabe einer Mindestzahl. Zusätzlich kann eine Höchstzahl angegeben werden. Amtsbezeichnungen werden dann – wenn überhaupt – nur für die zwingend erforderlichen Mitglieder verwendet:
Klausel / Zusammensetzung des Vorstands |
Der Vorstand besteht aus zwei (bis fünf) Personen. Darunter befinden sich der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter. |
Eines der häufigsten Probleme in Vereinen sind Vorstandsposten, die nicht besetzt werden können. Verlangt die Satzung nur eine Mindestzahl, kann der Vorstand mangels Kandidaten für die Ämter auf die Mindestzahl verkleinert werden.
Statt schon per Satzung eine Funktionszuweisung der Vorstandsämter vorzunehmen, kann das auch bei der Wahl geschehen:
Klausel / Funktionszuweisung durch Mitgliederversammlung |
Über die Zahl und die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. |
Die Funktionszuweisung kann aber auch dem Vorstand überlassen werden:
Klausel / Funktionszuweisung durch Vorstand |
Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter usw. |
Die Vertretungsberechtigung des Vorstands
Nach § 26 BGB wird ein Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Weil eine Regelung zur Bildung des Vorstands nach § 58 BGB zum Sollinhalt der Satzung gehört, verlangt das Registergericht regelmäßig auch Angaben zur Vertretungsberechtigung. Die kann Vorstandsämtern zugewiesen werden:
Klausel / Alleinvertretungsberechtigung des Vorsitzenden |
Der Vorstandsvorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils zu zweit. |
Es genügt aber auch, die Vertretungsberechtigung ohne Angabe der Ämter festzulegen:
Klausel / Allgemeine Regelung der Vetretungsberechtigung |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. |
Nicht zulässig ist eine sog. bedingte Vertretungsberechtigung; etwa für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied wegen Krankheit oder anderen Gründen ausfällt.
Vorstandsmitglieder, die keine Vertretungsberechtigung haben, werden nicht ins Vereinsregister eingetragen. Trotzdem haben sie Stimmrecht und damit eine Kontrollfunktion im Vorstand.
Die Amtsperiode des Vorstands
Die meisten Satzungen sehen eine bestimmte Amtsdauer des Vorstands vor. Dann sollte aber eine Übergangsregelung bestehen, weil das Amt nach Ablauf der Amtsperiode enden würde:
Klausel / Bestimmte Amtsdauer mit Auffangregelung |
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. |
In vielen Vereinen werden die Ämter oft über lange Zeit von den gleichen Personen besetzt. Die regelmäßige Neuwahl führt dann zu einem unnötigen organisatorischen Aufwand. Damit Neuwahlen dann nicht abrupt oder willkürlich durchgeführt werden, die Abberufung des Vorstands aber auch nicht unnötig erschwert wird, kann ein entsprechendes Verfahren festgelegt werden:
Klausel / Bestellung auf unbestimmte Zeit |
Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Neubestellung des Vorstands erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit mindestens 20 Prozent der Stimmen fordert. Die Neuwahl muss dann binnen drei Monaten durchgeführt werden. |
Der kommissarische Vorstand
Sinnvoll ist auch eine Satzungsregelung zur kommissarischen Neubesetzung von Vorstandsposten, deren Inhaber vor Ende der Amtsperiode ausscheiden. Dadurch wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung vermieden, um das Amt neu zu besetzen.
Eine solche Selbstergänzung (Kooptation) ist problemlos möglich. Das gilt aber nur, wenn die Satzung das ausdrücklich vorsieht. Geregelt werden sollte dann, wie lange das kommissarische Vorstandsmitglied im Amt bleibt. Sinnvoll ist auch eine Begrenzung der Zahl der kommissarisch berufenen Vorstandsmitglieder. Ansonsten könnte ohne Zutun der Mitgliederversammlung der gesamte Vorstand wechseln.
Klausel / Vorstandsergänzung bei Ausscheiden von Mitgliedern |
... ist die hier empfohlenene Variante |
Personalunion als Alternative zur Selbstergänzung
Eine Alternative zur Selbstergänzung des Vorstands kann die vorübergehende Zusammenlegung von Ämtern sein. Das Amt wird also nicht umgehend neu besetzt, sondern bis zur turnusmäßigen Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen. Eine solche Personalunion ist natürlich nur notwendig, wenn die Satzung Einzelämter festlegt:
Klausel / Vorübergehende Zusammenlegung von Ämtern |
... kann auch sinnvoll sein |
Die Bestellung des Vorstands
Die Bestellung des Vorstands erfolgt nach § 27 BGB durch die Mitgliederversammlung. Von diesem Verfahren kann die Satzung abweichen. Denkbar wäre etwa, dass die Mitgliederversammlung ein Aufsichtsorgan („Aufsichtsrat“) wählt, das wiederum den Vorstand bestellt. Ein solches Verfahren wird aber in der Regel nur in großen Vereinen sinnvoll sein.
Möglich ist auch, dass nur ein Teil der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung bestellt wird, der Rest durch Selbstergänzung des Vorstands. Das ermöglicht, dass sich die Vorstände, die von der Mitgliederversammlung bestellt worden sind, Fachleute ihrer Wahl dazu holen bzw. dass ein homogener Vorstand ohne große Meinungsverschiedenheiten entsteht.
Klausel / Kernvorstand wird von Mitgliederversammlung gewählt |
Der Vorstand besteht aus dem Kernvorstand (1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart ...) und dem kooptierten Vorstand. Der Kernvorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Der Vorstand beruft bis zu x weitere Vorstandsmitglieder (evtl.: deren Berufung von der Mitgliederversammlung bestätigt wird). Die Abberufung dieser kooptierten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich, auch wenn sie nicht von ihr bestellt werden. |
Für die Wahl des Vorstands gilt – wie bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung – das Einzelwahlprinzip. Es muss also jedes Mitglied in einem eigenen Wahlgang gewählt werden. Ein davon abweichendes Verfahren (Blockwahl oder Listenwahl) muss die Satzung regeln. Sinnvoll ist das, wenn ohnehin nicht mehr Kandidaten als Ämter vorhanden sind.
Klausel / Blockwahl des Vorstands |
... Block- oder Lis-
tenwahl umstellen |
Gewählt ist nach BGB, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Bei mehr als zwei Kandidaten muss der Gewählte also mehr Ja-Stimmen erhalten als die anderen zusammen. Die Satzung kann für den Fall, dass kein Kandidat ausreichend viele Stimmen auf sich vereinigen kann, auch die Wahl mit einer relativen Mehrheit ermöglichen:
Klausel / Vorstandswahl mit relativer Mehrheit |
Wahl mit relativer Mehrheit ... |
Andernfalls müsste die Wahl so lange wiederholt werden, bis ein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht. Die Alternative wäre eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen:
Klausel / Stichwahl zwischen Kandidaten mit den meisten Stimmen |
Erhält in einem Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. |
Die Amtsfähigkeit des Vorstandsmitglieds
Grundsätzlich kann jede Person in den Vorstand gewählt werden. Sie muss auch nicht Mitglied des Vereins sein (sog. Fremdorganschaft). Das kann die Satzung aber klarstellen:
Klausel / Welche Personen sind amtsfähig? |
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Anmerkung: Die Klausel kann aber auch weitere Voraussetzungen stellen oder bestimmte Gruppen von der Wahl ausschließen:
oder
Anmerkung: Sind die Voraussetzungen später nicht mehr erfüllt, endet das Vorstandsamt nicht automatisch. Die Satzung sollte das deswegen regeln etwa wie folgt:
oder
|
Die Abberufung des Vorstands
Nach § 27 Abs. 1 BGB kann die Bestellung des Vorstands jederzeit widerrufen werden. Diese Vorschrift kann nicht durch Satzung abgeändert werden. Möglich ist nur eine Beschränkung auf einen wichtigen Grund. In Frage kommen dafür insbesondere die „grobe Pflichtverletzung“ oder die „Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung“.
Um die Abberufung zugunsten des Vorstands zu erschweren, könnte aber das Mehrheitserfordernis erhöht werden.
Klausel / Abberufung des Vorstands |
... abgefedert werden und/oder die Abberufung des Vorstands ist nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen möglich. |
Die Beschlussfassung im Vorstand
Nach § 28 BGB gelten für die Beschlussfassung des Vorstands die gleichen Regelungen wie für die Mitgliederversammlung. Das bedeutet:
- Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in persönlichen Zusammenkünften.
- Davon abweichend ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich. Aber nur, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
- Wenn die Satzung es nicht anders regelt, gilt die gleiche Einberufungsfrist wie für die Mitgliederversammlung.... die gleichen Regeln wie für die Mitglieder- versammlung
- Die Tagesordnung muss schon bei der Einladung mitgeteilt werden.
- Über danach aufgenommene Tagesordnungspunkte kann nicht wirksam beschlossen werden.
In der Praxis wird die Vorstandsarbeit dadurch erheblich erschwert. Die Satzung kann hier erhebliche Vereinfachungen ermöglichen. Insbesondere kann sie eine Beschlussfassung ohne Zusammenkunft erlauben und eine jederzeitige Durchführung von Beschlüssen ermöglichen:
Klausel / Die Beschlussfassung des Vorstands |
... etwas entschärfen Der Vorstand kann ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung eine Vorstandsitzung abhalten, wenn alle Mitglieder zustimmen. |
Das Stichentscheidungsrecht im Vorstand
Da es im Vorstand leichter als in der Mitgliederversammlung zur Stimmengleichheit kommen kann, kann ein Stichentscheidungsrecht sinnvoll sein:
Klausel / Entscheidungen des Vorstands bei Stimmengleichheit |
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. |
Das Stimmverbot für Vorstandsmitglieder
Um Interessenkonflikte zu begrenzen, regelt § 34 BGB ein Stimmverbot für Mitglieder, die selbst an dem Rechtsgeschäft, über das beschlossen wird, beteiligt sind. Das gilt auch für den Vorstand. Es betrifft aber nur Rechtsgeschäfte und Rechtstreitigkeiten mit dem jeweiligen Mitglied selbst.
Eine Befangenheit oder Interessenkollision kann aber auch in anderen Fällen vorliegen. Das betrifft z. B. Verträge mit Familienmitgliedern eines Vorstandsmitglieds. Es ist deshalb oft sinnvoll, das Stimmverbot über die gesetzliche Vorgabe des § 34 BGB hinaus zu erweitern:
Klausel / Stimmverbot |
Das Stimmverbot des § 34 BGB gilt für Vorstandsmitglieder auch bei Rechtsgeschäften, die seinen Ehepartner oder Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad betreffen. |
- Die Teile 1 bis 4 der Beitragsreihe hat VB in einer Sonderausgabe komprimiert. Diese Sonderausgabe mit dem Titel „Die moderne Vereinssatzung“ finden Sie auf www.iww.de/vb → Abruf-Nr. 50456480
AUSGABE: VB 7/2025, S. 13 · ID: 50461601