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SpendenrechtSpenden an ausländische Organisation: Spendenabzug setzt Eintrag im ZER voraus

Abo-Inhalt03.06.20256451 Min. Lesedauer

| Ausländische Spendenempfänger dürfen Zuwendungsbestätigungen nur noch bzw. schon dann ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein hingewiesen. |

Hintergrund | Bei der Prüfung von Zuwendungsbestätigungen von ausländischen Empfängern muss seit dem 01.01.2025 nur noch geprüft werden, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im ZER eingetragen ist. Bis dahin war der Spender verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuererklärung nachzuweisen. Dazu musste er auf Verlangen des Finanzamts geeignete Unterlagen über die Gemeinnützigkeit (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht) einreichen. Jetzt genügt der Eintrag ins ZER. Ein anderer Nachweis der Steuerbegünstigung für den Spendenabzug ist jetzt nicht mehr nötig und möglich (FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2025/5 vom 30.04.2025, Abruf-Nr. 248303).

AUSGABE: VB 6/2025, S. 1 · ID: 50433689

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