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SatzungSatzungsgestaltung (Teil 4): So können Sie das Thema „Mitgliederversammlung“ gut regeln
| Die Bedeutung der Vereinssatzung für die praktische Vereinsorganisation ist kaum zu unterschätzen. Die VB-Beitragsreihe zeigt die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. In Teil 4 geht es darum, wie Sie durch entsprechende Satzungsklauseln das Thema Mitgliederversammlung (MV) nach Ihren Vorstellungen gestalten können. |
Inhaltsverzeichnis
- Die gesetzlichen Regelungen zur MV
- Wofür ist die MV zuständig?
- In welchem Turnus soll die Versammlung stattfinden?
- Das Minderheitenbegehren nach § 37 BGB
- Wer lädt zur MV ein?
- Die Form der Einladung
- Die Regelung der Einladungsfrist
- Die Tagesordnung der MV
- Die Beschlussfähigkeit der MV
- Die virtuelle MV
- Die schriftliche Beschlussfassung
- Die Stimmrechtsübertragung
- Das Protokoll der MV
- Die Anfechtung von in der MV gefassten Beschlüssen
Die gesetzlichen Regelungen zur MV
Nach § 32 BGB ist die MV unabdingbares Hauptorgan des Vereins. Gesetzlich geregelt ist aber weder, wann die MV einberufen werden muss noch ein bestimmter Turnus für die Durchführung. Als Schutzklausel gegen eine willkürliche Blockade durch den Vorstand sieht das BGB lediglich das Minderheitenbegehren vor.
Wofür ist die MV zuständig?
Die Zuständigkeit der MV muss nicht eigens geregelt werden. Denn die MV ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig (§ 32 BGB). Nur Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben fallen zwingend dem Vorstand zu. Die häufig in Satzungen zu findenden Auflistungen sind deswegen in fast allen Punkten überflüssig. Geregelt werden muss nur, wenn ein anderes Vereinsorgan – insbesondere der Vorstand – Zuständigkeiten erhält, die sonst der MV zufallen.
Zwar kann sich die Aufgabenteilung zwischen Vorstand und MV durch das sog. Vereinsherkommen – d. h. durch eine stillschweigende Bevollmächtigung – ändern. Dieser „gewöhnliche Geschäftskreis“ des Vorstands kann aber durch Beschluss der MV jederzeit wieder geändert werden und bedarf deswegen keiner Festlegung in der Satzung. Entsprechende Regelungen zur Zuständigkeit des Vorstands finden Sie im nächsten Teil der Beitragsreihe.
In welchem Turnus soll die Versammlung stattfinden?
Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wie oft eine Versammlung stattfinden muss. Das BGB verlangt auch keine turnusmäßigen Versammlungen. Dennoch ist es üblich, den Zeitpunkt der Versammlung in der Satzung wenigstens ungefähr zu bestimmen:
Klausel / MV findet jährlich statt |
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal statt. |
Vereine mit geringer Mitgliederbeteiligung können den Versammlungsturnus aber auch einfach offen lassen.
Klausel / Einberufung der MV bei Bedarf |
Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. |
In diesem Fall entscheidet zunächst der Vorstand. Den Mitgliedern bleibt dann im Zweifel nur das Minderheitenbegehren, um eine Versammlung zu erzwingen.
Den Unterschied zwischen „ordentlicher“ und außerordentlicher Mitgliederversammlung kennt das Gesetz nicht. Üblicherweise ist damit eine turnusmäßige bzw. außerturnusmäßige Versammlung gemeint. Die Satzung muss das nicht weiter regeln. Es sei denn, bestimmte Beschlüsse sollen nur auf der turnusmäßigen Versammlung getroffen werden können. Davon ist aber abzuraten, weil die zeitnahe Beschlussfassung dadurch stark behindert wird.
Das Minderheitenbegehren nach § 37 BGB
Die „Berufung auf Verlangen einer Minderheit“ nach § 37 BGB ist eine Mitgliederschutzklausel, die durch die Satzung nicht abbedungen werden kann. Es kann lediglich das gesetzliche Quorum von zehn Prozent abgeändert werden. Das ist insbesondere bei Vereinen mit sehr kleinen Mitgliederzahlen sinnvoll, weil sonst zwei oder drei Mitglieder jederzeit eine Versammlung erzwingen könnten. Das Quorum muss aber unter 50 Prozent liegen.
Das Minderheitenbegehren ist vergleichsweise umständlich und langwierig, weil es zunächst an den Vorstand gerichtet werden muss und – wenn dieser die Einberufung nicht vornimmt – Mitglieder durch das Registergericht ermächtigt werden können. Die Satzung kann das vereinfachen, indem sie eine entsprechende Zahl von Mitgliedern zur Einberufung ermächtigt, wenn der Vorstand die Einberufung verweigert:
Klausel / Berufung auf Verlangen einer Minderheit |
So erleichtert die Satzung das Verfahren Ein oder mehrere Mitglieder können eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand die Einberufung trotz eines Antrags von ... Prozent der Mitglieder nicht innerhalb von sechs Wochen vorgenommen hat. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dort die schriftliche Erklärung von ... Prozent der Mitglieder zur Einberufung vorgelegt wird. |
Wer lädt zur MV ein?
Zur MV einladen kann der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl. Es bedarf also keines Beschlusses des Vorstands. Sind mehrere Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt, könnten sie im Streitfall zu konkurrierenden Versammlungen einladen bzw. eine Versammlung wieder absagen, zu der das jeweils andere Vorstandsmitglied eingeladen hat. In diesem Fall sollte die Satzung die Zuständigkeit regeln bzw. einen Beschluss des Vorstands verlangen.
Klausel / Einberufung der MV durch den Vorstand |
Zwei Möglichkeiten Die Mitgliederversammlung wird durch die Mehrheit der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder eingeladen. oder Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstands durch ein Vorstandsmitglied. |
Die Form der Einladung
Regelt die Satzung das nicht anders, muss die Einladung zur MV in einer Form erfolgen, bei der sie den Mitgliedern direkt zugeht. Ohne nähere Regelung kann also per Brief eingeladen werden, der per Post oder Boten zugestellt wird. Sieht die Satzung eine „schriftliche“ Einladung vor, kann sie auch per E-Mail erfolgen, wenn dieses Medium im Verein nicht unüblich ist. Hier sollte die Satzung vor allem dann eine Klarstellung treffen, wenn zwingend per E-Mail eingeladen werden soll.
Klausel / Einladung per E-Mail |
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse. |
Mitglieder, die ihre Mail-Adresse nicht mitgeteilt oder aktualisiert haben, müssen dann nicht auf andere Weise eingeladen werden. Ebenfalls geregelt werden müssen alle Einladungsformen mit Medien, die weniger verbreitet sind als E-Mail (z. B. Messengerdienste) oder bei denen die Einladung nicht direkt zugeht (z. B. durch Aushang auf dem Vereinsgelände oder Ankündigung auf der Website des Vereins). Soll die Einladung durch Presseveröffentlichung erfolgen, muss angegeben werden, in welcher Zeitung oder Zeitschrift (z. B. örtliches Amtsblatt) das geschieht.
Die Regelung der Einladungsfrist
Eine bestimmte Ladungsfrist sieht das Gesetz nicht vor. Die Rechtsprechung hat aber klargestellt, dass diese Frist nicht zu kurz sein darf (mindestens zehn Tage). In der Regel empfiehlt sich eine Frist von mindestens 14 Tagen, bei überregional tätigen Vereinen drei bis vier Wochen. Bei der Fristberechnung wird der Tag der Zustellung nicht mitgezählt. Will der Verein davon abweichen, muss die Satzung das regeln:
Klausel / Fristen bei Einladung per E-Mail |
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Die Einladung gilt mit dem Tag der Absendung als zugestellt. |
Die Tagesordnung der MV
§ 32 Abs. 1 BGB sieht vor, dass die Tagesordnung bereits bei der Einladung zur MV mitgeteilt wird und eine wirksame Beschlussfassung nur zu dort bereits genannten Tagesordnungspunkten möglich ist. Anträge zur Tagesordnung müssen die Mitglieder deswegen bereits vor der Einladung beim Vorstand stellen. Um dieses Verfahren zu vereinfachen, können Einladung und Mitteilung der Tagesordnung mittels Satzungsregelung getrennt werden:
Klausel / Einladung zur MV und Mitteilung der Tagesordnung |
... durch Satzungsklausel aushebeln Der Termin der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern mindestens acht Wochen vorher mitgeteilt. Gleichzeitig teilt der Vorstand mit, bis wann Anträge zur Tagesordnung einzureichen sind. Die endgültige Tagesordnung wird den Mitgliedern drei Wochen vor der Versammlung mitgeteilt. |
Wichtig | Es ist zwar möglich, durch eine entsprechende Satzungsregelung die Tagesordnung erst bei der Versammlung festzulegen. Dann sind die Mitglieder aber – entgegen der Intention des Gesetzgebers – nicht vor überraschenden Beschlüssen geschützt.
Die Beschlussfähigkeit der MV
In vielen Satzungen finden sich Regelungen zur Beschlussfähigkeit. Sie dienen in der Regel dem Mitgliederschutz. Weil nach BGB jede Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, könnte nämlich eine kleine Minderheit von anwesenden Mitgliedern wesentliche Entscheidungen treffen, z. B. die Satzung ändern oder den Verein auflösen.
Wichtig | Trotzdem ist von einen Beschlussquorum abzuraten, weil es zur Beschlussunfähigkeit führen kann. Aus diesem Grund sehen Satzungen zusätzlich zum Beschlussquorum regelmäßig die sog. Eventualeinberufung vor. Die Regelung bewirkt, dass eine nicht beschlussfähige MV erneut einberufen werden kann und dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Damit wird der gewünschte Mitgliederschutz aber unterlaufen. Es entsteht lediglich ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
Die virtuelle MV
Die MV „im Wege der elektronischen Kommunikation“ ist mittlerweile in § 32 Abs. 2 BGB geregelt. Ohne vorherige Zustimmung der MV sind aber nur hybride Versammlungen zulässig. Das kann per Satzung abgeändert werden:
Klausel / MV wird nur virtuell durchgeführt |
... bedarf es einer Satzungsregelung Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung – sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können. |
Wichtig | Die Satzung kann nicht regeln, dass Präsenzversammlungen völlig ausgeschlossen sind (weil der Beschluss über eine Verschmelzung des Vereins nach Umwandlungsrecht eine Präsenzversammlung erfordert). Das Registergericht würde eine entsprechende Satzungsregelung deswegen zurückweisen. Das technische Verfahren muss die Satzung nicht regeln und sollte es auch offen lassen, weil es eine Vielzahl von Anbietern gibt und künftige Technologien nicht ausgeschlossen werden sollten. Die Anforderung an eine solche virtuelle MV hat die Rechtsprechung mittlerweile definiert. Satzungsregelungen sind nur erforderlich, wenn Verfahren genutzt werden, die nur eine eingeschränkte Ausübung der Mitgliederrechte erlauben.
Die schriftliche Beschlussfassung
Nach wie vor sehr erschwert ist durch den Gesetzgeber die schriftliche Beschlussfassung. Auch wenn sie über elektronische Verfahren wie E-Mail oder Voting-Tools erfolgt, müssen alle Mitglieder dem Verfahren zustimmen und sich auch beteiligen. Das kann per Satzung abgeändert werden. So ist eine unkomplizierte Beschlussfassung ohne Einberufung der Mitgliederversammlung möglich:
Klausel / Beschlussfassung ohne Einberufung einer MV |
... mittels Satzungsregelung ermöglichen Eine Beschlussfassung ist auch per E-Mail möglich. Die Zustimmung und Beteiligung aller Mitglieder ist dazu nicht erforderlich. Der Vorstand versendet die entsprechende Beschlussvorlage. Berücksichtigt werden nur die Stimmen, die innerhalb einer Woche nach Zugang der Beschlussvorlage eingehen. |
Wichtig | Es kann sinnvoll sein, diese Form der Beschlussfassung für weitreichende Beschlüsse auszuschließen:
Klausel / Begrenzung der schriftlichen Beschlussfassung |
Eine solche schriftliche Beschlussfassung ist nicht möglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. |
Die Stimmrechtsübertragung
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn die Satzung das vorsieht. Damit eine kontrollierte Stimmauszählung sichergestellt ist, sollte die Satzung ein entsprechendes Verfahren vorgeben:
Klausel / Verfahren zur Übertragung des Stimmrechts |
... Bestimmung in der Satzung Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur mit schriftlicher Vollmacht möglich. Die Vollmacht muss dem Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung vorgelegt werden. Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. |
Das Protokoll der MV
Die Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse ist eine Pflichtklausel (§ 58 Nr. 4 BGB). Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern nicht offen gelegt oder gar zugesendet werden. Es ist nur bei „berechtigtem Interesse“ einsehbar.
Wichtig | Weil das Protokoll Beweisfunktion hat und für eine Anfechtung der Beschlüsse von Bedeutung sein kann, ist es dennoch sinnvoll, es den Mitgliedern zugänglich zu machen:
Klausel / So wird das Protokoll den Mitgliedern zugänglich gemacht |
... setzen Sie es satzungstechnisch um Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern eine Woche nach der Versammlung zugänglich gemacht. Es wird per E-Mail versandt/auf der Website des Vereins bereitgestellt. |
Die Anfechtung von in der MV gefassten Beschlüssen
Die Gültigkeit eines Beschlusses kann von jedem Mitglied angefochten und auch gerichtlich überprüft werden. Die Rechtsprechung hat bisher keine einheitlichen Fristen für diese Anfechtung festgelegt. Damit der Verein eine zeitnahe Rechtssicherheit der Beschlüsse herstellen kann, kann die Satzung eine entsprechende Frist regeln.
Klausel / Frist zur Anfechtung |
Frist setzen und im Verein so Rechts-sicherheit über ... Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von vier Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Beschlüsse. |
Damit der Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht in Frage steht, kann das die Satzung regeln:
Klausel / Zeitpunkt der Beschlussbekanntgabe |
... gefasste Beschlüsse bekommen Die Beschlüsse gelten als bekannt gegeben, wenn der Vorstand das Protokoll der Mitgliederversammlung eine Woche nach der Versammlung auf der Website des Vereins zugänglich macht oder es den Mitgliedern per E-Mail mitteilt. |
- Die Teile 1 bis 3 der Beitragsreihe finden Sie in VB 3/2025, Seite 14 → Abruf-Nr. 50314340; VB 4/2025, Seite 15 → Abruf-Nr. 50367062 und VB 5/2025, Seite 14 → Abruf-Nr. 50398263informationBeitrag wird in 7 I 2025 fortgesetzt
- In der nächsten Ausgabe lernen Sie Satzungsklauseln zum Thema „Zusammensetzung, Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands“ kennen.
AUSGABE: VB 6/2025, S. 14 · ID: 50434388