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KapitalertragsteuerKeine rückwirkende Steuererstattung bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit
| Gemeinnützige Körperschaften sind von der Kapitalertragsteuer befreit. Es erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug, wenn Sie einen Freistellungsbescheid nach § 60a AO vorlegen. Eine rückwirkende Erstattung für den Zeitraum vor Gewährung der Gemeinnützigkeit ist aber – auch als Billigkeitsmaßnahme – nicht möglich. Das hat das FG Münster entschieden. |
Im konkreten Fall ging es um eine neu gegründete Stiftung, die bereits vor der Anerkennung der Gemeinnützigkeit Dividenden aus Kommanditaktien erhalten hatte. Das Kreditinstitut behielt dafür Kapitalertragsteuer ein. Nach Auffassung des FG Münster hatte das Institut das auch zu Recht getan, weil ihm keine Bescheinigung nach § 60a AO vorlag. Der Gesetzgeber habe bewusst als Voraussetzung für den Verzicht auf den Kapitalertragsteuerabzug die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung verlangt. Der Abzugsverpflichtete (hier das Kreditinstitut) dürfe ohne diese Voraussetzung nicht auf den Kapitalertragsteuerabzug verzichten. Er könne das nur bei Vorlage eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (FG Münster, Urteil vom 18.12.2024, Az. 9 K 2015/21 Kap, Abruf-Nr. 246484).
AUSGABE: VB 6/2025, S. 2 · ID: 50433687