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VereinsregisterKG Berlin: Akteneinsicht gibt es nur für Verfahrensbeteiligte

Abo-Inhalt03.06.20256449 Min. Lesedauer

| Akteneinsicht bei einem Amtslöschungsverfahren erhalten grundsätzlich nur Verfahrensbeteiligte. Das sind regelmäßig nur die Vereins- und Vorstandsmitglieder. Das hat das KG Berlin für einen eingetragenen Verein entschieden, dessen Zweck laut Satzung die treuhänderische Übernahme und Verwaltung von Vermögen einer Partei war. |

Weil es sich dabei um einen wirtschaftlichen Verein handele, regte ein Journalist die Amtslöschung an und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht. Den lehnte das Registergericht ab – und bekam vom KG Recht. Der Antrag auf Akteneinsicht muss mit einen „berechtigten Interesse“ begründet werden. Das haben aber grundsätzlich nur Verfahrensbeteiligte. Wer als Dritter ein Prüfverfahren anregt, wird dadurch nicht zwingend zu einem formellen Beteiligten (KG Berlin, Beschluss vom 25.02.2025, Az. 22 W 66/24, Abruf-Nr. 248302).

Ob eine journalistische Recherche eine Akteneinsicht begründen kann, ließ das Gericht offen, weil der Hinweis auf eine journalistische Tätigkeit erst in dem Moment erfolgt war, als das Registergericht dem Antragsteller wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses eine weitergehende Akteneinsicht verwehrte hatte. Grundsätzlich kann das aber zulässig sein, weil journalistische Tätigkeiten durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders geschützt sind. Dieser Schutz umfasst auch die Informationsbeschaffung. Dabei muss die Qualität der journalistischen Tätigkeit ebenso außer Acht bleiben wie die Frage, ob die erwarteten Informationen hilfreich oder notwendig sind.

AUSGABE: VB 6/2025, S. 1 · ID: 50433685

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