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PraxisfallIst die Vermietung von Pferden an eine Reitlehrerin ein Zweckbetrieb?

Abo-Inhalt03.06.20256464 Min. Lesedauer

| Während die Überlassung von „Sportgeräten“ an Mitglieder ein Zweckbetrieb ist, stellt sich das anders dar, wenn die Vermietung zu Erwerbszwecken erfolgt. |

Frage: Wir sind ein gemeinnütziger Reitverein und derzeit im Besitz von zwei Schulpferden, die wir an ein Mitglied unseres Vereins vermieten, die als professionelle Reitlehrerin selbstständig Reitunterricht auf diesen Pferden erteilt. Fällt diese Vermietung in den Zweckbetrieb?

Antwort: Soweit diese Vermietung begünstigt ist, dann nur als allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO.

Kein besonderer Zweckbetrieb „Sport“

Die mögliche Zuordnung der Überlassung des Reitpferds an die Reitlehrerin richtet sich nach den Vorgaben des § 65 AO, weil eine spezielle Zweckbetriebsregelung (die vorrangig wäre) in §§ 66 bis 68 AO fehlt. § 67a AO (Sportliche Veranstaltungen) umfasst nicht die Überlassung von Sportgeräten und Sportanlagen (hier wäre auch die Reitpferdeüberlassung einzuordnen).

Sind die Voraussetzungen des § 65 AO erfüllt?

Es müssen also die drei Voraussetzungen des § 65 AO erfüllt sein.

Fazit | Die Zuordnung der Pferdeüberlassung zum Zweckbetrieb wird nicht möglich sein, weil gleich zwei Kriterien des § 65 AO nicht erfüllt sind.

  • Zwecknähe: Nach § 65 Nr. 1 AO muss der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen. Diese Voraussetzung dürfte erfüllt sein, weil der Reitschulbetrieb den Satzungszwecken dient.
  • Zwecknotwendigkeit: Nach § 65 Nr. 2 AO dürfen die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Für die Überlassung von Sportanlagen und -geräten an Mitglieder hat die Rechtsprechung die Zwecknotwendigkeit bestätigt. Das gilt aber nicht in gleicher Weise für die Überlassung eines Pferdes an eine Reitlehrerin. Hier wird man davon ausgehen dürfen, dass sie für Ausübung des Sports auf eigene Pferde zurückgreift bzw. auch über andere Möglichkeiten verfügt, Pferde mietweise zu beschaffen.
  • Konkurrenzverbot: Nach § 65 Nr. 3 AO darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Das wird für die Überlassung der Pferde an Dritte und zu Erwerbszwecken nicht gelten. Der Verein konkurriert mit nicht begünstigen Reitschul- und Pferdepensionsbetrieben.

AUSGABE: VB 6/2025, S. 20 · ID: 50435053

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