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VereinsrechtMitgliederversammlung: Bedingungen für virtuelle Teilnahme müssen bei Einladung klar sein
| Gibt ein Verein bei der Mitgliederversammlung die Möglichkeit virtuell teilzunehmen, müssen die technischen und organisatorischen Bedingungen schon bei der Einladung klar sein. Das schrieb das AG Spandau einem Verein ins Stammbuch, der zu einer hybriden Mitgliederversammlung eingeladen hatte. Für die virtuelle Teilnahme hatte er den Mitgliedern lediglich mitgeteilt, dass sie über das Abstimmungstool „POLYAS“ erfolgen würde. Das hielt das AG in doppelter Hinsicht für unzulässig. |
Schon bei der Einladung müsse die konkrete Ausgestaltungsmöglichkeit der Online-Teilnahme klargestellt sein. Es reicht nicht, dass weitere Informationen erst später mitgeteilt werden, weil womöglich einzelne Mitglieder aufgrund von Unklarheiten von der Teilnahme absehen. Außerdem genügt ein bloßes Abstimmungstool nicht den Anforderungen an eine Teilnahme an der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation nach § 32 Abs. 2 BGB. Die Rechte der Mitglieder beschränken sich nicht nur auf ein Stimmrecht, sondern umfassen unter anderem auch ein Teilnahme- und Rederecht (AG Spandau, Urteil vom 27.06.2024, Az. 3 C 78/24, Abruf-Nr. 245478).
Praxistipp | Für die virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist in der Regel ein videobasiertes Konferenzsystem erforderlich. Es muss sichergestellt sein, dass alle Mitglieder die gleichen Beteiligungsmöglichkeiten haben. Ein bloßes Abstimmungstool kann zwar per Satzung für die Beschlussfassung ohne Versammlung vorgesehen werden. Es ersetzt aber nicht die Mitgliederversammlung. |
AUSGABE: VB 1/2025, S. 1 · ID: 50271696