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RechnungslegungDas abweichende Wirtschaftsjahr bei Vereinen: So setzen Sie Vorgaben der Finanzverwaltung um
| Gemeinnützige Vereine können ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen. Das machen z. B. viele Schulförder- und -trägervereine, die sich am Schuljahr orientieren. Die Finanzverwaltung hat hierzu Vorgaben aufgestellt. VB zeigt Ihnen, worauf Vereine achten müssen. |
Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt kalenderjahresbezogen
Gemeinnützige Körperschaften müssen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nachweisen, dass sie dort die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt haben. Dieser Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Es ist aber zulässig, Nachweise für zwei abweichende Geschäftsjahre vorzulegen, die den Veranlagungszeitraum abdecken. Das betrifft insbesondere die Einnahmen-Überschussrechnung, die Vermögensaufstellung und den Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht (OFD Frankfurt am Main, Schreiben vom 20.06.2005, Az. S 0170 A – 17 – St II 1.03, Abruf-Nr. 245519).
Abweichendes Wirtschaftsjahr für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Für die Besteuerung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kann das Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt werden. Dies ist nach den Vorgaben der Finanzverwaltung auch bei nichtbilanzierenden Körperschaften möglich.Der Verein muss dafür beim Finanzamt aber einen Antrag stellen (§ 7 Abs. 3 KStR).
Das abweichende Wirtschaftsjahr gilt dann auch für die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO; sprich für die Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro (AEAO, Ziffer 25 zu § 64 Abs. 3 AO). Ebenso gilt es für die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen. Nach § 67a Abs. 1 AO sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.
Abweichendes Wirtschaftsjahr in Bezug auf zeitnahe Mittelverwendung
Auch für die zeitnahe Mittelverwendung darf das abweichende Wirtschaftsjahr gewählt werden. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO kann das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr als Bezugsgrenze für den zweijährlichen Verwendungshorizont genommen werden. Aber aufgepasst: Ob das auch für die Befreiung vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gilt, hat die Finanzverwaltung nicht geklärt. Überschreiten die Gesamteinnahmen des Vereins die Jahresgrenze von 45.000 Euro nicht, muss er seine Mittel nicht zeitnah verwenden. U. E. wird diese Grenze ebenfalls auf das Wirtschaftsjahr bezogen werden können, da die Ermittlung des Gesamtumsatzes für das Wirtschaftsjahr erfolgt.
AUSGABE: VB 1/2025, S. 18 · ID: 50271694