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GemeinnützigkeitFinanzministerium Schleswig-Holstein äußert sich zur Gemeinnützigkeit von Cannabis-Anbauvereinigungen
| Cannabis-Anbauvereine – „Cannabis Social Clubs“ – sind regelmäßig nicht gemeinnützig. Diese Auffassung vertritt das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein. Denn der Zweck ist meist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder. Damit sind die Vereinigungen nicht selbstlos tätig. |
Zwar kann die Abgabe von Cannabis als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt werden. Dann werden die Mitgliedsbeiträge als „unechte Beiträge“ eingestuft. Da dies aber die Haupttätigkeit des Vereins darstellen würde, läge ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vor (FinMin Schleswig-Holstein, Schreiben vom 22.11.2024, Az. VV SH FinMin 2024-11-22 VI 314-S 0170-198, Abruf-Nr. 245477). Im Ausnahmefall könnten Cannabis Social Clubs aber überwiegend auch andere – gemeinnützige – Zwecke verfolgen. In Frage kämen
- die Förderung der Wissenschaft und Forschung (durch wissenschaftliche Befassung mit der Thematik),
- die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (Suchtprävention),
- die Förderung der Bildung (durch Aufklärungsarbeit) oder
- die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes (durch Auseinandersetzung mit den ökologischen Vorteilen von Cannabis).
Wichtig | Der gemeinnützige Zweck „Förderung der Pflanzenzucht“ ist in der Regel nicht erfüllt, weil das die Schaffung neuer Kulturpflanzensorten voraussetzt.
AUSGABE: VB 1/2025, S. 2 · ID: 50270741