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PraxisfallDie Bedeutung der Amtsverlängerungsklausel – Bleibt der Vorstand unbegrenzt im Amt?
| Viele Vereinssatzungen enthalten sogenannte Amtsverlängerungsklauseln. Im Zweifel gelten diese unbegrenzt. |
Frage: Die Amtszeit unseres Vorstands läuft demnächst ab und wir haben noch keine Kandidaten für die Neuwahl. Allerdings enthält unsere Satzung eine Klausel, nach der der Vorstand nach Ende der Amtsperiode im Amt bleibt. Wie lange gilt das und müssen die Vorstandsmitglieder unbegrenzt weitermachen?
Antwort: Die Amtsverlängerungsklausel bedeutet, dass die Amtszeit nicht automatisch endet. Allerdings kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen, auch wenn sich hier kein neuer Vorstand findet. Dort kann er seinen Rücktritt erklären, ansonsten bleibt er im Amt.
Der Sinn und Zweck von Amtszeitverlängerungsklauseln
In den meisten Vereinssatzungen ist die Amtszeit des Vorstands begrenzt – üblicherweise auf ein bis drei Jahre. Ein solche Klausel ist eigentlich nicht erforderlich. Denn der Vorstand kann jederzeit abberufen werden. Es wäre also genauso möglich, dass der Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt und trotzdem turnusmäßig neu gewählt wird. Eine Amtszeitbegrenzung erzwingt aber Neuwahlen am Ende der Amtszeit. Das Problem: Der Verein ist ohne gesetzlichen Vertreter, wenn die Amtsperiode endet und noch keine Neuwahlen erfolgt sind.
Deswegen wird die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit meist um eine Amtsverlängerungsklausel ergänzt. Ihr Sinn besteht darin, dass der alte Vorstand im Amt bleibt, wenn die Neuwahlen nicht rechtzeitig vor Ende der Amtszeit erfolgen. Amtszeitverlängerungsklauseln führen also dazu, dass die Amtszeit des Vorstands nicht automatisch endet. Regelt die Satzung es nicht anders, gilt diese Amtszeitverlängerung unbegrenzt. Das hat die Rechtsprechung klargestellt (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2022, Az. 12 U 137/21, Abruf-Nr. 230410).Der Vorstand bleibt im Vereinsregister eingetragen und hat weiter alle Vertretungsbefugnisse. Eine Art „geschäftsführenden“ Vorstand, der lediglich die laufenden Geschäfte führt, kennt das BGB-Vereinsrecht nicht.
Ohne Neuwahl oder Rücktritt verlängert sich Amtszeit unbegrenzt
Die Neuwahl ist automatisch die Abberufung des amtierenden Vorstands. Ohne Neuwahl verlängert sich die Amtszeit grundsätzlich unbegrenzt; sprich das Amt endet erst mit dem Rücktritt. Den Rücktritt müssen Vorstandsmitglieder – jeweils einzeln – gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder gegenüber der Mitgliederversammlung erklären.
Wichtig | Das absehbare Ende der Amtszeit stellt keine Überraschung dar. Damit greift die sog. Unzeitregelung hier nicht. Der Vorstand kann nicht in Haftung genommen werden, wenn sein Rücktritt den Verein schädigt.
AUSGABE: VB 1/2025, S. 20 · ID: 50267404