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UmsatzsteuerJStG 2024: So ist die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen ab 2025 neu geregelt worden
| Das Jahressteuergesetz 2024 (Abruf-Nr. 245271) hat die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen geändert. § 4 Nr. 21 UStG ist an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst worden. Die Änderungen sind seit dem 01.01.2025 in Kraft. VB fasst die vier Änderungen zusammen. |
1. Erweiterung leistungserbringender Bildungseinrichtungen
Seit dem 01.01.2025 fallen auch steuerbare Bildungsleistungen unter die Steuerbefreiung, die von solchen Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, die mit Schul- und Bildungsaufgaben betraut sind. Zu diesen Einrichtungen gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz. Diese Änderung ist aber nur eine formale. Die genannten Einrichtungen waren schon nach der bisherigen Regelung befreit.
2. Erweiterung auf von Privatlehrern erteilte Bildungsleistungen
Der „von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht“ wird von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff „Privatlehrer“ umfasst nur natürliche Personen. Letztere müssen an Schulen und Hochschulen unterrichten, bedürfen aber als natürliche Personen selbst keiner Erlaubnis oder Bescheinigung. „Selbstständige Lehrer“ waren aber schon vor der Neuregelung bereits nach § 4 Nr. 21b steuerbefreit. Aber: Die Befreiung betrifft alle Subunternehmer steuerbefreiter Bildungsträger und stellt sicher, dass sie nicht mit Umsatzsteuer auf deren Honorare belastet werden, die wegen der Steuerbefreiung nicht abzugsfähig ist.
3. Erweiterung des Umfangs der begünstigten Leistungen
Bislang waren nur „dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ befreit. Das wird jetzt auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt. Damit erweitert sich der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 21 UStG. Die zuständigen Behörden können für mehr Bildungsangebote als bisher Bescheinigungen ausstellen.
4. Anwendungsvorrang des § 4 Nr. 15 UStG wird geregelt
Ergänzend regelt der neue § 4 Nr. 21 UStG, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 15 UStG nur unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgt. Nach dieser Regelung sind Bildungsleistungen im Rahmen von Eingliederungsleistungen nach SGB II, Leistungen der Arbeitsförderung nach SGB III sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 15b und 15c UStG umsatzsteuerfrei.
Wichtig | Das Bescheinigungsverfahren ist – anders als geplant – nicht abgeschafft worden.
AUSGABE: VB 1/2025, S. 7 · ID: 50267406