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GemeinnützigkeitExtremistische Körperschaften: BFH liefert Details zur Auslegung von § 51 Abs. 3 AO

Abo-Inhalt03.01.20252 Min. Lesedauer

| Die Gemeinnützigkeit kann nur versagt werden, wenn die Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet ist. Eine Abwägung zwischen verfassungsfeindlicher und gemeinnütziger Tätigkeit der Körperschaft findet nicht statt. Dies hat der BFH in zwei Urteilen klargestellt. |

Das ist die widerlegbare Vermutung des § 51 AO

Die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO erfordert, dass die Satzung und tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Nach § 51 Abs. 3 AO ist bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln. Sie können dann nicht gemeinnützig sein.

Diese Voraussetzungen führen zu fehlender Gemeinnützigkeit

Der BFH hat jetzt die Voraussetzungen benannt, wann die Gemeinnützigkeit ausscheidet (BFH, Urteil vom 05.09.2024, Az. V R 36/21, Abruf-Nr. 245104):

  • Die Körperschaft muss in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich „als extremistische Organisation aufgeführt“ sein; sprich die Einordnung als ein Verdachtsfall reicht nicht.
  • Die Körperschaft muss im Verfassungsschutzbericht als selbstständiges Steuersubjekt genannt sein – nicht etwa z. B. eine Unterorganisationen oder die Bundesorganisation, wenn es um die Landesorganisation geht.
  • Es wird geprüft, ob sich die Körperschaft verfassungsfeindliche Bestrebungen anderer Organisationen oder Personen zurechnen lassen muss. Das ist z. B. der Fall, wenn sie verfassungsfeindliche Ziele (stillschweigend) billigt oder mit Personen (z. B. als Referenten) zusammenarbeitet, die solche Ziele verfolgen.

So kann die Körperschaft verfassungsfeindliche Bestrebungen widerlegen

Wird eine Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht als extremistisch bezeichnet, kann sie das widerlegen. Sie muss aber den vollen Beweis des Gegenteils erbringen, so der BFH. Dafür muss sie die in Berichten genannten Tatsachen widerlegen, die für eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Einzelnen sprechen. Allgemeine Aussagen genügen nicht.

Ebenso wenig kann die Körperschaft ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen mit „gemeinnützigen“ Tätigkeiten aufwiegen. Bei der Bewertung verfassungsfeindlicher Bestrebungen darf also keine „Gesamtschau“ vorgenommen werden. Die Anhaltspunkte müssen einzeln gewürdigt werden (BFH, Urteil vom 05.09.2024, Az. V R 15/22, Abruf-Nr. 245102).

AUSGABE: VB 1/2025, S. 19 · ID: 50270699

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