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Mildtätige ZweckeWirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit in Katastrophenfällen: BMF justiert AEAO nach
| Bei der Flutkatastrophe 2021 in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen erwies sich die Definition wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht als Problem. Die Finanzverwaltung hat jetzt nachgebessert und die Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) entsprechend ergänzt (neue Nr. 13 zu § 53). |
Katastrophen als Ausnahmetatbestand
Nach § 53 AO sind Menschen wirtschaftlich hilfsbedürftig, wenn ihre Bezüge nicht höher sind als das Vierfache bzw. Fünffache des Sozialhilferegelsatzes. Vorhandenes Vermögen muss für den Unterhalt verwendet werden. Dabei sieht die Gesetzesvorschrift eine Ausnahme vor: Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.
Besondere Gründe – so stellt die Neuregelung im AEAO klar – sind insbesondere Katastrophen. Die Finanzverwaltung macht aber eine Einschränkung: Der Katastrophenfall muss durch Erlass des BMF oder einer der obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt worden sein (BMF, Schreiben vom 05.02.2024, Az. IV D 1 – S 0062/23/10003 :001, Abruf-Nr. 240120, Rz. 6).
Hilfsbedürftigkeit nur ohne Ansprüche an Dritte
Die Einkommens- und Vermögensobergrenzen sollen aber nur außer Acht bleiben, wenn durch die Katastrophen unvorhersehbare Mehraufwendungen verursacht werden, denen keine Ansprüche auf Leistungen von dritter Seite gegenüberstehen. Gemeint sind damit insbesondere Versicherungsleistungen oder Ansprüche auf staatliche Hilfen.
Überbrückungshilfen
Weil es oft sehr lange dauern kann, bis diese Zahlungen tatsächlich erfolgen, sollen nach der Neuregelung im AEAO die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum als hilfsbedürftig gelten.
Die dabei möglichen Hilfen müssen aber nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig rückzahlbar sein. Der AEAO nennt hier zinslose Darlehen und vorübergehende unentgeltliche Nutzungsüberlassungen. Unter letzteres werden z. B. die Bereitstellung von Wohnraum, Möbeln u. ä. fallen.
Nachweise der Bedürftigkeit
Keine genaueren Vorgaben macht die Neuregelung zu den Nachweisen für die entstandene Hilfsbedürftigkeit. Es wird lediglich verlangt, dass die entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden müssen. Hier wird in der Regel eine grobe Erfassung der Schäden und des daraus entstehenden Bedarfs genügen, weil genauere Aufstellungen – insbesondere der Kosten – kurzfristig nicht möglich sein werden.
AUSGABE: VB 5/2024, S. 19 · ID: 50008469