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SpendenWachstumschancengesetz: Abzug von Auslandsspenden setzt Eintragung im Zuwendungsempfängerregister voraus

Leseprobe26.04.202427 Min. Lesedauer

| Spenden an ausländische Organisationen sollen nur noch abzugsfähig sein, wenn diese Organisationen im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind. § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wurde dazu mit dem Wachstumschancengesetz entsprechend geändert. Die Neuregelung stellt außerdem klar, dass auch für Auslandsspenden eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich ist. |

Hintergrund | Die Rechtsprechung hat sich in dem letzten Jahr wiederholt mit Spenden an ausländische Organisationen beschäftigt und insbesondere die Anforderungen an deren Satzung definiert. Die Neuregelung schafft Klarheit für die Spender. Rechtsstreitigkeiten und die Voraussetzungen für den Spendenabzug werden sich künftig bereits auf die Aufnahme ins Zuwendungsempfängerregister verlagern und müssen nicht – wie bisher – erst geklärt werden, wenn das Finanzamt den Spendenabzug verweigert.

Weiterführender Hinweis
  • „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ vom 27.03.2024 → Abruf-Nr. 240514

AUSGABE: VB 5/2024, S. 1 · ID: 50013398

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