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Jahressteuergesetz Gesetzgeber will Steuerbefreiungen für Bildung und Sport an EU-Recht anpassen
| Mit dem Jahressteuergesetz 2024 plant der Gesetzgeber wichtige umsatzsteuerliche Änderungen (Referentenentwurf vom 27.03.2024, Abruf-Nr. 240776). Insbesondere soll die seit langem geforderte Erweiterung der Steuerbefreiung im Sport gesetzlich verankert werden. |
Überlassung von Sportanlagen wird umsatzsteuerfrei
Bisher waren nach § 4 Nr. 22b UStG nur die Teilnahmegebühren für sportliche Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit. Das entsprach nicht der weitergefassten Regelung im Gemeinschaftsrecht, Art. 132 Abs. 1m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Die Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, Rs. C-488/18, Abruf-Nr. 219620 und BFH, Urteil vom 21.04.2022, Az. V R 48/20, Abruf-Nr. 229145) hatte die eingeschränkte deutsche Regelung als EU-rechtskonform eingestuft. Vereine konnten sich also nicht auf das günstigere Gemeinschafsrecht berufen.
Mit der Neufassung der Regelung im § 4 Nr. 22 UStG soll sich das ändern. Dazu soll folgender Absatz c hinzugefügt werden:
Geplante Neuregelung § 4 Nr. 22 Abs. c UStG |
[Steuerfrei sind] „die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“. |
Leistungen, die bisher vom Begriff der sportlichen Veranstaltungen erfasst waren, sollten laut dem Gesetzeskommentar weiterhin steuerfrei bleiben. Die engere deutsche Vorschrift geht in der Steuerbefreiungsvorschrift des neuen § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG auf.
Vor allem aber wird künftig auch die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen – nicht nur für Mitglieder – unter die neue Steuerbefreiung fallen, wenn sie in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung steht. Statt wie bisher die Gemeinnützigkeit ist für die Steuerbefreiung nur gefordert, dass es sich um „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ handelt. Gemeinnützige Sportvereine fallen darunter aber auf jeden Fall.
Wichtig | Weiterhin nicht befreit sind aber die Eintrittsgelder der Zuschauer.
Anpassung der Befreiung für Bildungseinrichtungen
Geändert werden soll außerdem § 4 Nr. 21 UStG, der die Steuerbefreiung für Bildungsveranstaltungen regelt. Durch die Neufassung werden die Vorgaben und die Begrifflichkeit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL in das deutsche Umsatzsteuerrecht übernommen. Zudem wird die Vorschrift an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. Das betrifft vor allem die Definition von Schul- und Hochschulunterricht als ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum an Stoffen. Nicht dazu gehört spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.
Davon abgegrenzt werden berufliche Aus- und Weiterbildungen. Sie sind unabhängig von der der Dauer befreit. Auf eine systematische Wissensvermittlung kommt es hier nicht an.
Weiterhin nicht befreit sind Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen.
Fortbildungsleistungen sind nur noch dann befreit, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Davon sind regelmäßig alle nach deutschem Recht gemeinnützigen Bildungsträger umfasst. Diese Einschränkung der Vorschrift beruht auf Art. 133 S. 1 Buchst. a MwStSystRL.
Neu ist aber die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist nach der Neufassung nicht mehr erforderlich. Dies soll zu Bürokratieabbau und mehr Rechtssicherheit führen, weil der „geteilte“ Rechtsweg aus Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit entfällt.
Befreit sind künftig auch die mit den begünstigten Bildungsleistungen eng verbundenen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Das betrifft z. B. die Gestellung von Lehrkräften an andere Lehreinrichtungen.
Wichtig | Unklar ist, wie sich die Neuregelung zur Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22a UStG verhält. Danach sind u. a. die Teilnahmegebühren für Bildungsveranstaltungen gemeinnütziger Einrichtungen steuerbefreit. Diese Regelung soll nicht geändert werden, obwohl sie künftig teilweise in der Neuregelung der § 4 Nr. 21 UStG aufgeht.
Kleinunternehmergrenze wird erhöht
Eine gute Nachricht für Vereine ist die Erhöhung der Grenzen für die Besteuerung der Kleinunternehmer. Die Vorjahrsgrenze beim Umsatz wird von 22.000 auf 25.000 Euro erhöht, die für das laufende Jahr von 50.000 auf 100.000 Euro. Für Vereine spielt die Kleinunternehmerregelung eine wichtige Rolle, weil ihre Haupteinnahmen vielfach nicht steuerbar oder steuerbefreit sind. Die übrigen Umsätze sind meist relativ gering und können mit der Erhöhung der Grenze damit häufiger unbesteuert bleiben.
Sicherheit schafft auch die Erhöhung der Grenze für das laufende Jahr. Die hier sehr deutlich ausfallende Erhöhung führt seltener dazu, dass Vereine ohne längeren Vorlauf steuerpflichtig werden.
AUSGABE: VB 5/2024, S. 9 · ID: 50014430