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ZweckbetriebeBFH: Personal- und Sachmittelgestellung eines Krankenhauses für ambulante Behandlungen sind kein Zweckbetrieb
| Führen angestellte Ärzte eines Krankenhauses ambulante Behandlungen durch, zu denen Sie nach § 116 SGB V ermächtigt sind, und stellt das Krankenhaus dafür Personal und Sachmittel bereit, fallen die Einnahmen daraus in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das hat der BFH klargestellt. |
Die Zweckbetriebsregelung des § 67 AO für Krankenhäuser umfasst alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen. Die Einnahmen oder Ausgaben müssen also auf einer Leistung beruhen, die ein Krankenhaus typischerweise gegenüber seinen Patienten erbringt. Bei der genannten Personal- und Sachmittelgestellung ist diese Voraussetzung für den BFH nicht erfüllt. Hier fehlt der Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung. Allein die Tatsache, dass ein Krankenhaus dadurch zusätzliche Einnahmen erzielt, reicht für die Zuordnung zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ nicht aus. Gleiches gilt für die Übernahme der Abrechnungstätigkeit sowie für den sogenannten Vorteilsausgleich (BFH, Urteil vom 14.12.2023, Az. V R 2/21, Abruf-Nr. 240816).
AUSGABE: VB 5/2024, S. 1 · ID: 50013471