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GemeinnützigkeitVerstößt der strukturelle Inlandsbezug gegen Gemeinschaftsrecht?

Abo-Inhalt05.02.2024344 Min. Lesedauer

| Erneut hat sich die Rechtsprechung mit der Frage befasst, ob der sogenannte strukturelle Inlandsbezug in Spendenrecht und AO mit EU-Recht vereinbar ist. Das FG Münster meint „Nein“. Es sieht in diesen Regelungen eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, weil sie vorrangig ausländische gemeinnützige Körperschaften trifft. |

Hintergrund | Wenn eine Organisation ihre gemeinnützigen Zwecke im Ausland verfolgt, muss sie nach § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG und § 51 Abs. 2 AO eine von zwei Voraussetzungen erfüllen, um steuerbegünstigt zu sein:

  • Es müssen natürliche Personen gefördert werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Die Tätigkeit der begünstigten Einrichtung muss zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen.

Das FG Münster sieht in diesen Regelungen eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, weil sie vorrangig ausländische gemeinnützige Körperschaften trifft (FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, Az. 13 K 2542/20 K,F, Abruf-Nr. 238924). Es hat dazu aber nicht abschließend entschieden, weil die Gemeinnützigkeit im konkreten Fall schon aus anderen Gründen ausgeschlossen war. Auch der BFH hat die Frage, ob der strukturelle Inlandbezug gemeinschaftsrechtswidrig ist, bisher offengelassen (BFH, Urteil vom 22.03.2018, Az. X R 5/16, Abruf-Nr. 202116 → VB 8/2018, Seite 10, Abruf-Nr. 45415419).

AUSGABE: VB 2/2024, S. 1 · ID: 49883316

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