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ZweckbetriebeMitgliedschaftliche Arbeitsvereinbarungen bestehen bei Betriebsübernahme fort
| Eine mitgliedschaftliche Arbeitsvereinbarung in einem Verein geht durch Betriebsübernahme auf einen erwerbswirtschaftlichen Arbeitgeber über. Das hat das LAG Nürnberg für die Schwesternschaft des DRK entschieden. |
Im konkreten Fall war eine Schwester nach der Mitgliedsordnung des DRK als Altenpflegerin in einem städtischen Alten- und Pflegeheim beschäftigt. Das Pflegeheim war auf einen erwerbswirtschaftlichen Arbeitgeber übertragen worden. In dem Fall – so das LAG – gehen die Regelungen der Mitgliedsordnung in das Arbeitsverhältnis ein. Das ist auch dann der Fall, wenn es sich bei der Dienstleistung der Schwestern nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, sondern um eine Beschäftigung im Rahmen einer Vereinszugehörigkeit. Die vereinsrechtlichen Vorschriften zum zwingenden Schutz der Vereinsmitglieder finden daher Eingang in das Arbeitsverhältnis bei der Übernahme des Betriebs vom Verein durch den erwerbswirtschaftlich tätigen Arbeitgeber (LAG Nürnberg, Urteil vom 20.06.2023, Az. 7 Sa 378/22, Abruf-Nr. 237988).
AUSGABE: VB 2/2024, S. 3 · ID: 49883312