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ParkverstoßVor dem Abschleppen muss nicht angerufen werden
| Vor dem Abschleppen eines verbotswidrig mit Verkehrsbehinderung abgestellten Fahrzeuges ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit einem Verantwortlichen auch dann nicht erforderlich, wenn auf dem Fahrzeug eine gewerbliche Mobil- und eine Festnetznummer angebracht sind, die nicht auf den konkreten Aufenthaltsort des Verantwortlichen hindeuten. |
So hat das VG Düsseldorf entschieden (25.9.23, 14 K 2723/22, Abruf-Nr. 240283). Bei dem abgeschleppten Fahrzeug war ein verbotswidrig abgestelltes Containerchassis (Auflieger). Der Halter hatte gegenüber den Abschleppgebühren geltend gemacht, dass er sofort ohne Verzögerung hätte ermittelt werden können. Am Unterfahrschutz des Chassis sei auf jeder Seite eine deutlich sichtbare Werbung mit der Bürotelefonnummer der Halterin angebracht. Hinten am Heck des Chassis stehe zusätzlich eine Stellenanzeige mit Angabe der Handynummer des Geschäftsführers der Halterin.
Das VG hat das nicht gelten lassen. Es hat darauf verwiesen, dass auch eine gut sichtbar angebrachte Handynummer kein konkreter Hinweis auf den Aufenthaltsort des Verantwortlichen sei. Dies gelte erst recht für eine Bürofestnetznummer, deren Erreichbarkeit regelmäßig an Sprechzeiten geknüpft ist. Der „Werbenachricht“ lasse sich darüber hinaus kein Bezug zu der konkreten (Abschlepp-)Situation entnehmen.
Fazit | Nun ja. Die Auffassung des VG scheint doch recht streng. Warum verlangt man von der das Abschleppen anordnenden Gemeinde nicht zumindest den Versuch der Kontaktaufnahme, wenn zwei Kontaktmöglichkeiten klar erkennbar sind? Man kann doch nicht einfach unterstellen, dass an beiden Stellen kein Verantwortlicher zu erreichen gewesen wäre. Vielmehr muss man zunächst davon ausgehen, dass das Anrufen erst mal das „mildere“ Mittel gewesen wäre. |
AUSGABE: VA 6/2024, S. 100 · ID: 49958181