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ReparaturkostenUpdate: Entscheidungen zum an die neue BGH-Linie angepassten Klageantrag und § 93 ZPO

Abo-Inhalt13.05.202472 Min. Lesedauer

| Mit den Entscheidungen zur Frage, ob ein Anerkenntnis des Versicherers nach Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung der Rückforderungsansprüche ein „sofortiges Anerkenntnis“ im Sinne des § 93 ZPO darstellt, geht es munter und ganz und gar nicht einheitlich weiter. |

1. § 93 ZPO bejahend

Folgende Gerichte bejahen die Anwendung von § 93 ZPO:

  • LG Darmstadt 4.4.24, 6 S 1/24, Abruf-Nr. 241181. Schwach begründet,
  • AG Kaiserslautern 2.4.24, 4 C 18/14, Abruf-Nr. 241180.

Nicht ungefährlich ist in diesem Zusammenhang die Passage aus BGH, 16.1.24, VI ZR 266/22, Rn. 30: „Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen steht dem Kläger nach § 286 Abs. 1 S. 2, § 288 Abs. 1 BGB bzw. § 291 BGB erst ab dem 29.11.23 zu. Verzug ist erst mit Umstellung des Klageantrags in der Revisionsverhandlung eingetreten (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). Bis dahin hat der Kläger Erstattung der in Rechnung gestellten Reparaturkosten – nach den oben angeführten Grundsätzen zu Unrecht – an sich verlangt.“

2. § 93 ZPO verneinend

Diese Gerichte wenden § 93 nicht an:

  • AG Heidelberg, 9.4.24, 25 C 207/23, Abruf-Nr. 241182, eingesandt von RA Eberhard Hofäcker, Leimen,
  • AG Schwäbisch Gmünd, 16.4.24, 2 C 666/23, Abruf-Nr. 241183, eingesandt von RAin Birgit Schwarz, Weißenhorn

3. Sonderfälle

In einem vom AG Bielefeld entschiedenen Vorgang hatte der Versicherer vorgerichtlich die Zahlung angeboten, wenn der Geschädigte die Abtretung übersendet und nachweist, die offene Rechnungsdifferenz bereits bezahlt zu haben. Weil es auf Letzteres nicht ankommt, hat der Versicherer Anlass zur Klage gegeben. Da ein in NRW marktstarker Versicherer regelmäßig so vorging, lohnt also ein genauer Blick in die vorgerichtliche Korrespondenz und ggf. den Vortrag dieses Umstandes (AG Bielefeld 24.4.24, 402 C 63/24, Abruf-Nr. 241401, eingesandt von RA Frank Rupprecht, Bielefeld).

Im vom AG Duisburg entschiedenen Fall hatte der Geschädigte vorgerichtlich zunächst Zahlung an sich verlangt, dann aber vor Klageerhebung den Versicherer vorgerichtlich unter Fristsetzung zur Zahlung an die Werkstatt aufgefordert und erst nach dieser Schleife das Gericht bemüht. Auch das sollte also hervorgehoben werden, damit das Gericht diesen Umstand nicht übersieht (AG Duisburg 26.4.24, 505 C 79/24, Abruf-Nr. 241399, eingesandt von RA Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).

AUSGABE: VA 6/2024, S. 94 · ID: 50023506

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