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Aktuelle GesetzgebungAuswirkungen der Legalisierung von Cannabis für den Straßenverkehr

Abo-Inhalt08.05.20241168 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Am 1.4.24 ist das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“ v. 27.3.24 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 109). Dies hat den Besitz und Konsum von Cannabis teilweise freigegeben (s. den Überblick von Hillenbrand StRR 5/2024, 5). Für Änderungen/Auswirkungen auf den Straßenverkehr gilt: |

  • Änderungen/Auswirkungen haben sich durch die gesetzlichen Neuregelungen grundsätzlich nicht ergeben. Das Fahren unter Drogeneinfluss ist nach wie vor strafbar nach § 316 StGB. Auch für die Drogenfahrt nach § 24a StVG ergeben sich (derzeit noch) keine Änderungen.
  • § 44 KCanG enthält/enthielt jedoch einen Auftrag vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr an eine eingesetzte interdisziplinäre Arbeitsgruppe. Danach war bis zum 31.3.24 der Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vorzuschlagen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht mehr regelmäßig gewährleistet ist. In Umsetzung dieses Auftrags hat die Expertengruppe am 28.3.24 vorgeschlagen, in § 24a StVG einen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum zu verankern.
  • Zudem hat das Gremium unter Hinweis auf die besonderen Gefahren von Mischkonsum vorgeschlagen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot festzuschreiben, entsprechend der Regelung für Fahranfänger in § 24c StVG.
  • Ob und wie der Gesetzgeber diesen Vorschlägen folgen wird, bleibt abzuwarten. Wir werden ggf. berichten.
  • Darüber hinaus droht Cannabiskonsumenten weiterhin die Entziehung der Fahrerlaubnis. Durch Art. 14 CanG erfolgte nämlich auch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung. Diese wurde um § 13a FeV ergänzt und ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde nunmehr, bei tatsachengestützter Annahme von Cannabisabhängigkeit die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen (§ 13a Nr. 1 FeV). Darüber hinaus kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit besteht, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der vorgenannten Gründe entzogen war oder wenn sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht (§ 13a Nr. 2 FeV).

AUSGABE: VA 6/2024, S. 108 · ID: 50013648

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