FeedbackAbschluss-Umfrage

ProzessrechtAnforderungen an die Begründung des Verwerfungsurteils

Abo-Inhalt10.05.2024224 Min. Lesedauer

| Bei der Begründung des sog. Verwerfungsurteils, durch das der Einspruch des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wird, werden von den AG häufig Fehler gemacht. So auch in einem jetzt vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall. |

Sachverhalt

Der Betroffene hatte sein Ausbleiben im Termin damit entschuldigt, dass er „sich im Gericht geirrt“ habe und „zum Gericht nach einem anderen „Ort“ gefahren“ sei. Ein diesbezüglicher Telefonvermerk der Verwalterin der Geschäftsstelle war im Termin bekannt gegeben worden. Der Betroffene hatte auch „angeboten, noch zum Gericht zu fahren“ und damit seine Absicht, an der Verhandlung teilzunehmen, telefonisch bekundet. Dem AG hatte das als Entschuldigung nicht gereicht. Die angegebenen Gründe könnten das Fernbleiben nicht entschuldigen, weil sie offensichtlich ein Verschulden des Betroffenen begründen.

Entscheidungsgründe

Dem OLG hat diese Begründung des AG für die Verwerfung des Einspruchs nicht ausgereicht (OLG Brandenburg 18.1.24, 2 ORbs 202/23, Abruf-Nr. 239588). Das AG hat sich in den Urteilsgründen mit dem Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen nicht konkret und aus sich heraus verständlich befasst. Es hat damit dem OLG keine hinreichende Überprüfung erlaubt, ob das AG angenommen hat, dass der Betroffene ohne genügende Entschuldigung zum Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen war. Es wird weder das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen nachvollziehbar mitgeteilt noch ausgeführt, weshalb keine genügende Entschuldigung vorliege. Die Würdigung des Amtsgerichts ist nicht aus sich heraus hinreichend verständlich dargestellt. Sie lässt eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in ausreichendem Maße zu.

Relevanz für die Praxis

Es ist zudem auch nicht so, dass die vom Betroffenen vorgebrachten Gründe von vornherein und ohne Weiteres erkennbar nicht geeignet waren, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung zu entschuldigen. Das in § 74 Abs. 2 OWiG geregelte Verfahren der Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung zur Sache beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiterverfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Diese Vermutungswirkung ist u. a. dann entkräftet, wenn der Betroffene noch vor oder im Termin mitteilt, nicht rechtzeitig erscheinen zu können und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (KG 10.3.22, 3 Ws [B] 56/22).

Weiterführender Hinweis
  • Zur Verwerfungsentscheidung siehe auch unseren Beitrag in VA 23, 195.

AUSGABE: VA 6/2024, S. 103 · ID: 49908826

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte