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StrafrechtDie Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in 2023

Abo-Inhalt08.01.2024815 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Wir haben für Sie die wichtigsten verkehrsstrafrechtlichen Entscheidungen aus dem Veröffentlichungszeitraum 2023 in einer Übersicht in ABC-Form zusammengestellt (Anschluss an VA 23, 51). |

Rechtsprechungsübersicht / Verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen 2023

Ausschluss der Öffentlichkeit

Der Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 169 Abs. 1 GVG ist nicht verletzt, wenn ein Aushang vor dem Sitzungssaal fehlt, ein solcher aber im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes angebracht ist. In großen oder unübersichtlichen Gerichtsgebäuden wird die Möglichkeit, in zumutbarer Weise Ort und Zeit einer Hauptverhandlung zu erfahren, durch einen Aushang im Eingangsbereich eröffnet (KG 21.12.22, (3) 121 Ss 165/22 (67/22), NZV 23, 330).

Berufungsverwerfung, Verfahrensfragen

Ist die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden, weil der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nach Auffassung des Berufungsgerichts unentschuldigt ausgeblieben ist, kann der Angeklagte, wenn er eine „genügende Entschuldigung“ geltend machen will, dagegen nur noch mit der Verfahrensrüge vorgehen. Für diese Verfahrensrüge gelten die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (BayObLG 5.4.23, 203 StRR 95/23, Abruf-Nr. 236222).

beA/elektronisches Dokument

Die einfache Signatur, also die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, bei der Übermittlung von Dokumenten gemäß der zweiten Variante des § 32 a Abs. 3 StPO ist auch dann erforderlich, wenn im verwendeten Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei nur ein Rechtsanwalt ausgewiesen ist (OLG Braunschweig 9.6.23, 1 ORbs 22/23, Abruf-Nr. 236224, NStZ 23, 639; so auch OLG Karlsruhe 6.9.21, 17 W 13/21).

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift (§ 32d S. 2 StPO) gilt auch, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt selbst Angeklagter des Strafverfahrens ist (OLG Hamm 20.7.23, 4 ORs 62/23, Abruf-Nr. 237237; ebenso für das Bußgeldverfahren OLG Brandenburg 13.6.22, 1 OLG 53 Ss-OWi 149/22, Abruf-Nr. 230218).

Drogenfahrt

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist die Frage, ob nach einer sog. Drogenfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis nach der FeV entzogen werden kann (vgl. dazu einerseits VGH Bayern (20.1.22, 11 CS 21.2856) und andererseits jetzt aber VGH Bayern (12.7.23, 11 CS 23.551, VA 23, 173; s. a. VG Berlin 17.7.23, VG 11 L 184/23, Abruf-Nr. 237751).

Entziehung der Fahrerlaubnis, vorläufige

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 13 Monate nach Tat ist ggf. nicht mehr verhältnismäßig (LG Stuttgart 4.8.23, 9 Qs 39/23, Abruf-Nr. 237213).

Erklärungen des Verteidigers / Erklärungen des schweigenden Mandanten

Das KG hat zu der Frage Stellung genommen, ob und wann es zulässig ist, wenn der Verteidiger für den schweigenden Mandanten eine Erklärung abgibt, und wie mit solchen Erklärungen umzugehen ist (KG 5.12.22, 3 Ws (B) 310/22, Abruf-Nr. 234805, VA 23, 108).

E-Scooter

Zu den mit einem E-Scooter zusammenhängenden (straf-[verfahrens]rechtlichen) Fragen und der vorliegenden Rechtsprechung haben wir ausführlich in VA 24, 15 berichtet. Das AG Dortmund ist bei einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Rahmen einer nächtlichen Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter mit einem tatsächlichen erheblichen Schadenseintritt von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen (2.11.23, 729 Ds-124 Js 946/23-114/23, Abruf-Nr. 238701). Zudem sei in einem solchen Fall ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu verhängen, um Fahrten mit gleichartigen (fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeugen zu verhindern und hierdurch eine entsprechende Denkzettelwirkung zu entfalten.

Fahren ohne Fahrerlaubnis, Klammerwirkung

Zur Klammerwirkung zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und BtM-Besitz hat der BGH noch einmal festgestellt: Zwischen zwei selbstständigen Delikten kann durch das Vorliegen eines dritten Delikts Tateinheit hergestellt werden, wenn mit diesem jedes der beiden Delikte ideal konkurriert. Eine solche Klammerwirkung ist anzunehmen, wenn zwischen dem dritten und zumindest einem der beiden verbundenen Delikte „annähernde Wertgleichheit“ besteht. Das ist anhand der konkreten Gewichtung der Taten festzustellen (BGH 4.7.23, 2 StR 178/23, Abruf-Nr. 238396).

Fahrverbot (§ 44 StGB)

Die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus. Ein Fahrverbot kommt neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten will (OLG Hamm 8.8.23, 5 ORs 46/23, Abruf-Nr. 237238).

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (BGH 20.12.22, 4 StR 377/22, Abruf-Nr. 233564, VA 23, 83; 2.2.23, 4 StR 293/22, Abruf-Nr. 234259). Allein der Umstand, dass der Fahrzeugführer, um sich einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen, auf einer Autobahn über eine längere Strecke über 200 km/h beschleunigt und schließlich in einer Fahrzeugkolonne vor einem anderen Fahrzeug eingeschert ist, kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs nicht begründen (BGH, a. a. O.). Auch nicht ausreichend ist, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben (BGH 20.12.22, 4 StR 377/22, Abruf-Nr. 233564, VA 23, 83). Es wird aber die Annahme einer konkreten Gefahr nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte (BGH, a. a. O.). Eine Straßenverkehrsgefährdung kann nicht bejaht werden, wenn die bestimmungsgemäße Funktion eines Fahrassistenzsystems dazu führt, dass sich eine in einem Kausalverlauf angelegte Gefahr gerade nicht in einem entsprechenden Schadenseintritt realisiert (OLG Koblenz 26.6.23, 2 ORs 4 Ss 88/23, DAR 23, 517).

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr voraus. Eine solche Gefahr ist bei einer Einwirkung auf ein im Straßenverkehr bewegtes Pferd nicht gegeben, wenn das Tier zwar kurzzeitig in Aufregung gerät, aber sogleich von dem Reiter unter Kontrolle gebracht werden kann (BayObLG 16.12.22, 202 StRR 110/22).

Nachtrunkeinlassung

Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, muss das Gericht – vor der Rückrechnung – zunächst prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann. Bei der Berechnung des Nachtrunks ist zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen (BayObLG 15.8.23, 203 StRR 317/23, Abruf-Nr. 237741).

Pflichtversicherungsgesetz

Auch der Beifahrer kann ein nicht haftpflichtversichertes Kfz i. S. d. § 6 Abs. 1 Alt. 1 PflVG gebrauchen (und nicht nur dessen Gebrauch nach § 6 Abs. 1 Alt. 2 PflVG gestatten), wenn er als Käufer und damit (im wirtschaftlichen und „materiellen“ Sinn) Halter des Pkw kraft Tatplanung und Kenntnis aller strafbarkeitsbegründenden Umstände die Tatherrschaft hat und die Fahrt der Verfolgung seiner persönlichen Ziele dient (KG 27.2.23, 3 ORs 5/23 – 161 Ss 20/23, Abruf-Nr. 238910).

Pflichtverteidiger

Eine schwierige Sachlage i. S. v. § 140 Abs. 2 StPO, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordern würde, ist nicht allein mit dem Umstand zu begründen, dass wegen einer Nachtrunkeinlassung des Beschuldigten ein Sachverständiger am Verfahren beteiligt ist (LG Hannover 5.9.23, 63 Qs 38/23, Abruf-Nr. 237744).

Sperrfrist

Die Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 S. 2 StGB muss stets besonders sorgfältig geprüft und erschöpfend begründet werden (BGH 18.7.23, 4 StR 42/23, Abruf-Nr. 237040).

Strafbefehlsverfahren

Die Möglichkeit, den Einspruch gegen den Strafbefehl bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung gem. §§ 329, 412 StPO zu verwerfen, birgt die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich. Daraus folgt, dass bei der Prüfung vorgebrachter oder vorliegender Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht ist, da es sich um den ersten Zugang des Angeklagten zum Gericht handelt (LG Freiburg 18.4.23, 2/23, 10 NBs 520 Js 15836/22, Abruf-Nr. 235784, VA 23, 156).

Trunkenheitsfahrt, Allgemeines

Zu den mit einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter zusammenhängenden Fragen und der vorliegenden Rechtsprechung haben wir ausführlich in VA 24, 15 berichtet (vgl. auch noch OLG Frankfurt a. M. 8.5.23, 1 Ss 276/22, Abruf-Nr. 236225, VA 23, 173; LG Köln 12.7.23, 117 Qs 59/23, DAR 23, 638; LG Osnabrück 17.8.23, 5 NBs 59/23, Abruf-Nr. 237745; AG Dortmund 2.11.23, 729 Ds-124 Js 946/23-114/23, Abruf-Nr. 238701; AG Osnabrück 2.2.23, 203 Ds 540 Js61573/22-643/22, DAR 23, 639).

Der Autozug „Sylt Shuttle“ ist öffentlicher Verkehrsraum i. S. v. § 316 StGB (LG Flensburg zfs 23, 527).

Trunkenheitsfahrt, Fahruntüchtigkeit

Ob infolge Alkoholgenusses die Grenze zwischen Fahrtüchtigkeit und Fahruntüchtigkeit überschritten worden ist, stellt das Gericht in freier Beweiswürdigung fest. Ist es dem Tatrichter mangels (verwertbarer) Blutprobe, verlässlicher Erkenntnisse über das Trinkgeschehen oder „beweissicherer“ Atemtests nicht möglich, eine annähernd bestimmte Alkoholkonzentration festzustellen, scheidet die Annahme von alkoholbedingter Fahrunsicherheit gleichwohl nicht aus; eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit kann auch ohne die Feststellung oder die Berechnung einer Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden. Eine bestimmte Mindest-Atemalkoholkonzentration oder eine Mindest-Blutalkoholkonzentration muss dazu nicht nachgewiesen werden. Die Verurteilung des Angeklagten nach § 316 StGB setzt nicht den sicheren Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 ‰ voraus (BayObLG 13.2.23, 203 StRR 455/22, Abruf-Nr. 235165, VA 23, 119).

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Entziehung der Fahrerlaubnis

Das LG Itzehoe hat die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei einem Beschuldigten verneint, der sich nach einem Verkehrsunfall in einer Drucksituation für das (unerlaubte) Verlassen des Unfallortes entschieden hat (11.7.23, 14 Qs 86/23, Abruf-Nr. 237090, VA 23, 190).

Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn die Wertgrenze von 2.000 EUR (OLG Oldenburg 12.1.23, 3 Qs 425/22, DAR 23, 585), von 1.800 EUR (LG Dresden 15.9.23, 17 Qs 66/23, Abruf-Nr. 238186; LG Hamburg 9.8.23, 612 Qs 75/23, Abruf-Nr. 237211) oder von 1.750 EUR (LG Bochum 6.12.22, 1 Qs 59/22, VA 23, 87) überschritten ist.

Verbotenes Rennen (§ 315d StGB), Allgemeines

Als Grundlage der Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 2 StGB (Bedingter Tötungs- und Gefährdungsvorsatz) sind Feststellungen zur subjektiven Sicht des Angeklagten zum „Beinaheunfall“ und zum ggf. bedingten Tötungsvorsatz erforderlich (BGH 16.2.23, 4 StR 211/22, Abruf-Nr. 234981, VA 23, 118). Die Voraussetzungen des (bedingten) Gefährdungsvorsatzes i. S. d. von § 315d Abs. 2 StGB sind gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (BGH 13.9.23, 4 StR 132/23, Abruf-Nr. 238036).

Verbotenes Rennen (§ 315d StGB), Alleinrennen

Zur Erfüllung des Absichtsmerkmals des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss der Täter nicht das Ziel verfolgen, die Möglichkeiten seines Fahrzeugs „voll auszureizen“. Ein solches Erfordernis würde den Täter, der ein hochmotorisiertes Fahrzeug führt und sehr hohe Geschwindigkeiten erreichen kann, ohne an das Limit der technischen Leistungsfähigkeit zu gehen, unangemessen und sinnwidrig begünstigen (KG 8.5.23, 3 ORs 22/23, zfs 23, 578). Vor dem Hintergrund einer tatsächlich sehr kurzen gefahrenen Strecke ist allein die Absicht des Angeklagten maßgeblich, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten (Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse) maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke zu erreichen (KG 12.6.23, 3 ORs 30/23 – 161 Ss 74/23, Abruf-Nr. 238911).

Verbotenes Rennen (§ 315d StGB), Strafzumessung

Es verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB, wenn bei der Strafzumessung wegen eines Verstoßes gegen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafschärfend darauf abgestellt wird, „dass die von der Polizei verfolgte Fahrt über eine erhebliche Fahrtstrecke innerorts mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit führte“ (BayObLG 23.12.22, 202 StR 119/22, VA 23, 82).

Widerstand

Widersetzt sich der Täter einer von einer Angehörigen des Gemeindevollzugsdienstes getroffenen Anhalteanordnung („Stopp, Halt!“), welche diese in Erfüllung ihrer Aufgabe, das Abschleppen eines in einer Brandschutzzone verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme zu veranlassen und die Verantwortlichkeit für den dieser Maßnahme zugrunde liegenden Verkehrsverstoß vor Ort zu klären, in der Weise, dass er auf diese mit dem Pkw zufährt, sodass die Amtsträgerin entsprechend der Absicht des Täters zur Seite springen muss, um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden, leistet er bei der von dieser i. S. v. § 113 Abs. 3 StGB rechtmäßig getroffenen Anordnung unter Einsatz materieller Zwangsmittel Widerstand (§ 113 Abs. 1 StGB) (OLG Karlsruhe 2.3.23, 1 ORs 35 Ss 57/23, Abruf-Nr. 234809, VA 23, 120).

Wiedereinsetzung

Beauftragt der Verurteilte einen Dritten, der nicht Verteidiger ist, ein fristgebundenes Rechtsmittel einzulegen, muss er die Einhaltung der Rechtsmitteleinlegungsfrist überwachen; andernfalls ist die verspätete Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich nicht unverschuldet im Sinne von § 44 S. 1 StPO (OLG Hamm 15.6.23, 3 Ws 168/23, Abruf-Nr. 237236). Ein Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, muss in aller Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Sendung ohne Verschulden des Verurteilten möglich erscheint. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist grundsätzlich kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (OLG Hamm 26.9.23, 3 Ws 325/23, Abruf-Nr. 238912).

Zustellung

§ 145a Abs. 3 S. 2 StPO verlangt (nur), dass der Verteidiger von der Zustellung an den Betroffenen unterrichtet wird. Zu mehr ist das Gericht nicht verpflichtet. Es muss den Verteidiger insbesondere nicht über den Zeitpunkt der Zustellung an den Betroffenen informieren (BayObLG 1.2.23, 201 ObOWi 49/23, Abruf-Nr. 234800). Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten wird nicht durch einen offensichtlichen Schreibfehler in der Zustelladresse berührt (BayObLG 31.7.23, 102 AR 128/23 e, Abruf-Nr. 237197).

AUSGABE: VA 2/2024, S. 33 · ID: 49849514

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