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Alt- und VorschädenAltes Fahrzeug, hohe Laufleistung, unbekannte Historie

Abo-Inhalt17.01.2024275 Min. Lesedauer

| Bei einem alten Fahrzeug mit hoher Laufleistung, das nicht in erster Hand ist, ist die Historie meist nicht lückenlos bekannt. Hier spricht bereits die Lebenserfahrung dafür, dass es den ein oder anderen Schaden erlitten haben könnte. Das ist eine Steilvorlage für den Versicherer, der genau diese These aufstellt und den Geschädigten damit in Vortragsnot bringen möchte. |

In solchen Fällen muss der bearbeitende Anwalt von Anfang an die Qualität des Gutachtens prüfen. Ein sehr positives Beispiel ist folgende Formulierung aus einem Schadengutachten, die – an den jeweiligen Vorgang angepasst – oftmals dazu führen wird, dass ein souveränes Gericht von seinen auf das Gutachten gestützten Schätzungsmöglichkeiten aus § 287 Abs. 2 ZPO ohne aufwendige Beweisaufnahme Gebrauch machen wird:

„Von früheren reparierten Schäden an dem Fahrzeug ist nichts bekannt. Schlecht reparierte Vorschäden sind bei der Besichtigung nicht aufgefallen. Hat es Vorschäden gegeben, sind die augenscheinlich fachgerecht repariert.

Wertbildend kommt es auf die Frage von reparierten Vorschäden bei diesem Objekt gar nicht mehr an. Bei einem 16 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von mehr als 300.000 km Laufleistung fragt ein potenzieller Käufer typischerweise nicht nach Vorschäden. Der entscheidende wertbildende Faktor ist bei solchen Objekten die restliche Gültigkeit der Hauptuntersuchung. Die betrug zum Unfallzeitpunkt noch 21 Monate. Damit war sie nahe an der höchstmöglichen Gültigkeit von zwei Jahren. Dieser Umstand überstrahlt alles.

In der Rechtsprechung wird es ohne Weiteres nachvollzogen, dass bei Fahrzeugen dieser Preisklasse Vorschäden und auch deren Instandsetzungsqualität keinen entscheidenden Einfluss auf die Wertbildung mehr haben (z. B. AG Kiel 22.12.21, 106 C 134/21, Abruf-Nr. 227370).

Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch den Umstand, dass bei so alten Fahrzeugen ein Unfallschaden keine Wertminderung mehr auslöst. Das wurde bisher von sämtlichen Versicherern nicht beanstandet. Die logische Folge daraus ist: Wenn ein solches Fahrzeug durch einen reparierten Unfallschaden keine Wertminderung erleidet, ist es auch nicht weniger Wert als ein unfallfreies.

AUSGABE: VA 2/2024, S. 22 · ID: 49860390

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